Dr. Schreiner + Partner Rechtsanwälte Attendorn PartGmbB
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Volker Flach ist seit 2020 als Rechtsanwalt am Hamburger Standort der Sozietät Dr. Schreiner + Partner tätig.
Er ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2010 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Vor seiner Tätigkeit bei der Kanzlei Dr. Schreiner + Partner war er in verschiedenen Kanzleien tätig und leitete zuletzt für über 12 Jahre das arbeitsrechtliche Dezernat einer Hamburger Kanzlei.
Im Rahmen seiner täglichen Praxis berät und vertritt Volker Flach Unternehmen bundesweit in allen Fragestellungen des Individual- und des Kollektivarbeitsrechts. Schwerpunkte setzt er im Hinblick auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung, Befristung sowie durch Aufhebungs- und Abwicklungsverträge. Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts unterstützt er Arbeitgeber beratend aber auch im Rahmen von Beschluss- und Einigungsstellenverfahren klare Grenzen bei der Mitbestimmung des Betriebsrates, insbesondere gem. §§ 87, 99 BetrVG, einzuhalten.
Die Beratung orientiert sich dabei an dem „Verhältnis“ zwischen den Betriebsparteien unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung verfügt Volker Flach über ein umfangreiches forensisches Fachwissen.
Darüber hinaus ist er als Referent tätig und hält jährlich ca. 40 Schulungen im Bereich des Arbeitsrechts für Geschäftsführende und HR-Verantwortliche.
Will ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nur befristet abschließen, sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in § 14 zwei verschiedene Möglichkeiten vor, unter denen eine Befristung zulässig ist: -Befristung mit Sachgrund § 14 I -Befristung ohne Sachgrund § 14 II Nachfolgend soll die Befristung mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG unter Würdigung einer Entscheidung […]
Das Arbeitsgericht Köln hatte die Frage zu entscheiden, ob einen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpfte und aus diesem Grund freigestellte Pflegekraft einen Anspruch auf Beschäftigung und Zahlung von Annahmeverzugslohn hat.
Das BAG hat mit Urteil vom 09.03.2021- 9 AZR 323/20 seine Rechtsprechung zu pauschalen Verfallklauseln geändert. Was hier zukünftig für Arbeitgeber zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Zuweilen wird bei Arbeitgebern der Wunsch nach einer „Bestrafung“ pflichtwidrig handelnder Arbeitnehmer laut. Hierbei denken Arbeitgeber aber nicht immer an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Einführung von Vertragsstrafen kann zwar eine Lösung sein, hilft allerdings bei bestehenden Vertragsverhältnissen nicht und kann folglich zu einer Zweiklassengesellschaft im Betrieb führen. In dem folgenden Beitrag soll daher das […]
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