31. Mai 2023
Betriebsverfassungsrecht
Autor Mirja Ammermann
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Teilnahmerecht des Betriebsrats bei Mitarbeitergesprächen

Ein Betriebsrat hat die Aufgabe, die Arbeitnehmerinteressen im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Betriebsräte auch an Mitarbeitergesprächen zu beteiligen sind.  

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds ist selbstverständlich unproblematisch, wenn sich alle Beteiligten einig sind. Falls jedoch keine Einigkeit besteht, ist die Frage, wann ein Teilnahmerecht aufseiten des Betriebsrats besteht.  

Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers am Mitarbeitergespräch 

Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers an Mitarbeitergesprächen teilzunehmen besteht dann, wenn der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer zur Teilnahme anzuweisen. Eine Anweisung ist dann berechtigt, wenn der Inhalt des beabsichtigten Personalgesprächs vom Weisungsrecht nach § 106 GewO umfasst ist. 

Gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen. Dies gilt auch für die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Das Weisungsrecht umfasst die Konkretisierung von Pflichten, deren Erfüllung unumgänglich ist, um den Austausch der Hauptleistungspflichten sinnvoll zu ermöglichen. 

Mitarbeitergespräch, die hingegen ausschließlich den Inhalt des Arbeitsvertrages und/oder Änderungen des Arbeitsvertrags zum Gegenstand haben, sind nicht verpflichtend. Zu diesem Gespräch muss der Arbeitnehmer nicht erscheinen.  

Das Weisungsrecht des § 106 GewO umfasst auch nicht Bestandteile des Austauschverhältnisses, also die Höhe des Entgelts und den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung. 

Eine „offizielle“ Einladung mit zeitlichem Vorlauf und Themennennung ist nicht erforderlich. 

Die Personalgespräche sind grundsätzlich während der Arbeitszeit und am Arbeitsort zu führen, da der Arbeitgeber nur in dieser Zeit das Weisungsrecht ausüben kann. Die Teilnahme ist als Arbeitszeit zu werten und das Personalgespräch ist grundsätzlich dort zu führen, wo die Arbeitsleistung zu erbringen ist, also am Arbeitsort des Arbeitnehmers.  

Sie sind vom Arbeitnehmer höchstpersönlich wahrzunehmen. Das heißt, dass sich der Arbeitnehmer nicht durch eine andere Person und damit auch nicht von einem Betriebsratsmitglied vertreten lassen kann.  

Teilnahmerecht des Betriebsrats 

Ein Teilnahmerecht des Betriebsrats an Mitarbeitergesprächen – sein sie verpflichtend für den Arbeitnehmer oder nicht – besteht nicht generell.  

Ein Anspruch auf Teilnahme des Betriebsrats gibt es lediglich in den im Betriebsverfassungsgesetz normierten Fällen. 

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in vier Fällen die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds vor, und zwar bei 

  • ungenügenden Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers wegen einer Änderung seines Tätigkeitsfeldes (§ 81 Abs. 4 S. 3 BetrVG);
  • der Leistungsbeurteilung, Arbeitsentgelt und berufliche Entwicklung (§ 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG);
  • der Einsicht in die Personalakte (§ 83 Ab. 1 S. 2 BetrVG);
  • dem Inhalt und Berechtigung einer Beschwerde des Arbeitnehmers (§ 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Des Weiteren muss der Arbeitnehmer die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds in den genannten Fällen selber wünschen. 

Das Gesetz spricht dabei eindeutig von „Hinzuziehung“. Das heißt, dass der Arbeitnehmer sich nicht vom Betriebsratsmitglied vertreten lassen kann, sondern in jedem Fall auch höchstpersönlich am Personalgespräch teilzunehmen hat.

§ 81 Abs. 4 Satz 3 BetrVG

Nach § 81 Absatz 4 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf den Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Zu dieser Erörterung kann der Arbeitnehmer nach § 81 Absatz 4 Satz 3 BetrVG ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. 

Hat das Personalgespräch also die ungenügenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers aufgrund der Änderung seines Tätigkeitsfeldes zum Gegenstand, kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.

§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG

Ein weiteres Teilnahmerecht eines Betriebsratsmitglieds an Personalgesprächen ergibt sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeit seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden; wobei der Arbeitnehmer keine Gründe angeben muss, sofern seinerseits Unklarheiten über die Berechnung oder Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts bestehen. 

§ 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG

Gemäß § 83 Abs. 1 S.2 BetrVG besteht das Recht des Arbeitnehmers auf die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds für die Einsichtnahme in seine Personalakte. 

§ 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei der zuständigen Stelle des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Zur Unterstützung oder Vermittlung kann der Arbeitnehmer gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. 

Fazit 

Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats an Mitarbeitergesprächen besteht also nur in den vorgenannten, im Betriebsverfassungsgesetz genannten Fällen. Der Umfang des Teilnahmerechts ist damit absolut begrenzt. 

Da Mitarbeitergespräche außerdem oft nicht nur einen das Teilnahmerecht des Betriebsrats auslösenden Inhalt zum Gegenstand haben müssen, kann der Arbeitgeber auch eine strikte Trennung der Inhalte vornehmen, und so das Teilnahmerecht eines Betriebsratsmitglieds einschränken.  

Über den Autor

Frau Ammermann ist als Rechtsanwältin am Attendorner Standort der Kanzlei tätig. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Ihr arbeitsrechtlich geprägtes Studium absolvierte Frau Ammermann an der Julius – Maximilians – Universität in Würzburg. Im Rahmen ihres Referendariats im OLG – Bezirk Hamm, war Frau Ammermann für eine Kanzlei im Bereich des Arbeitsrechts sowie beim Arbeitgeberverband tätig.

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