Geklagt hatte eine Pflegekraft, die bei einem ambulanten Dialyseanbieter in Teilzeit arbeitete. Nach dem im Unternehmen geltenden Tarifvertrag fiel ein Überstundenzuschlag von 30 Prozent erst dann an, wenn die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde. Die klagende Teilzeitbeschäftigte erhielt aufgrund dieser tariflichen Regelung weder einen Zuschlag noch eine Zeitgutschrift für ihre geleistete Überstunden. Sie argumentierte, dass diese Regelung sie als Teilzeitkraft und auch als Frau benachteilige, letzteres weil der Großteil der Teilzeitbeschäftigten im Unternehmen weiblich war.
Nach Auffasusng des BAG (Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20) verstoßen tarifliche Regelungen, die Teilzeitbeschäftigte nur dann für Überstunden entschädigen, wenn diese die Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschreiten, gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Eine unterschiedliche Behandlung sei nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen, die sie rechtfertigen. Solche sachlichen Gründe waren nach Auffassung des BAG im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zudem verstoße eine solche Regelung auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind (mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts).