Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 46/24
Gem. § 37 Abs.4 BetrVG haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steig.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet.
Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.
Der Kläger war als Anlagenführer tätig und wurde nach den einschlägigen (firmen-)tarifvertraglichen Regelungen entsprechend der sog. Entgeltstufe (ES) 13 vergütet. Seit 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Anfang 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Arbeitsentgelt werde entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der ES 14 angepasst. In der Folgezeit wurde das Entgelt des Klägers erneut angepasst und er bezog ab 1. Januar 2015 eine Vergütung nach ES 20.
2023 überprüfte die Beklagte die Vergütungen freigestellter Betriebsratsmitglieder und kam zum Schluss, dass der Kläger zu hoch eingruppiert sei.
Sie hielt eine Eingruppierung für den Kläger nach ES 18 für richtig und forderte für Oktober 2022 bis Januar 2023 die über die ES 18 hinaus gezahlte Vergütung zurück. Im Februar 2023 erhielt der Kläger Entgelt nach ES 17, seit März 2023 auf Grundlage von ES 18.
Der Kläger klagte hiergegen und forderte die Vergütungsdifferenzen und den zurückgezahlten Betrag sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2015 nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte in der ES 20 durchzuführen.
Er hat sich neben den erfolgten Anpassungsmitteilungen der Beklagten auch darauf berufen, eine Vergütung nach ES 20 entspreche seiner hypothetischen Karriere im Betrieb.
Die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Eingruppierungsgruppe ES 20 die richtige Eingruppierung sei.
Das BAG war hingegen anderer Auffassung.
Ermittelt der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert.
Fazit
Es ist durchaus möglich, ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, sofern tatsächlich eine falsche Eingruppierung vorliegt, niedriger und in die richtige Eingruppierung einzugruppieren.
In diesem Falle obliegt es allerdings dem Arbeitgeber, darzulegen und zu beweisen, dass die derzeitige Eingruppierung des freigestellten Betriebsratsmitglieds nicht mit dem Tarifvertrag vereinbar ist.