Prozessführung & Beratung

BR-Wahl und Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Lösungen auf höchstem Niveau

Welche Änderungen gelten durch das am 17. Juni 2021 verkündete Betriebsrätemodernisierungsgesetz?

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sieht einige Änderungen für die zukünftigen Betriebsratswahlen vor. Letztlich dient es zur Vereinfachung von Neugründungen sowie Neuwahlen.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Das vereinfachte Wahlverfahren ist nunmehr in Betrieben bis zu 100 Arbeitnehmern anzuwenden, nicht wie bislang nur in Betrieben bis zu 50 Arbeitnehmern.  Nach Vereinbarung ist es auch in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern anwendbar, früher nur nach Vereinbarung in Betrieben bis zu 100 Arbeitnehmern.

Stützunterschriften

Bislang waren für einen Wahlvorschlag in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern mindestens 2 Stützunterschriften erforderlich. Diese Vorgabe wurde gänzlich gestrichen.  Nunmehr sind in Betrieben zwischen 21 – 100 Wahlberechtigten 2 Stützunterschriften ausreichend.

Eingeschränkte Anfechtbarkeit

Eine fehlerhafte Wählerliste bietet nur noch die Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung, sofern innerhalb von 14 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens hiergegen Einspruch erhoben wurde.

Erweiterter Kündigungsschutz

Bisher galt der erweiterte Kündigungsschutz für die ersten 3 Personen auf der Antragsliste zur Einladung hinsichtlich einer Betriebsratswahl mit dem Zweck der Wahl eines Wahlvorstandes. Diese Norm wurde nun auf die ersten 6 Personen erweitert.

Gänzlich neu aufgenommen wurde ein erweiterter Kündigungsschutz für Personen, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen, und dies notariell beglaubigen.