Wichtige Informationen für Arbeitgeber
Alle 4 Jahre finden in Deutschland die turnusmäßigen Betriebsratswahlen vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Gem. § 1 Abs. 1 BetrVG können Betriebsräte in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern gewählt werden.
Diese Gesetzesnorm stellt jedoch keine Verpflichtung dar, sondern eine Option. Betriebe können auch betriebsratslos sein oder sich für ein alternatives Mitbestimmungsmodell, wie bspw. einen Belegschaftsausschuss oder eine Mitarbeitervertretung, entscheiden.
Vielfältige Fragen für Arbeitgeber bestehen im Zusammenhang mit den Wahlen. Neben den grundlegenden Gesetzen (Betriebsverfassungsrecht und Wahlordnung) ist dabei auch die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Hier finden Sie die 6 wichtigsten Fragen aus der Arbeitgeberperspektive:
1 Erstmalige Wahlen – muss ein Betrieb einen Betriebsrat haben?
2 Welche Änderungen gelten durch das am 17.6.21 verkündete Betriebsrätemodernisierungsgesetz?
3 Was darf der Arbeitgeber und welche Einflussnahme ist rechtlich zulässig?
4 Ab wann liegt eine unzulässige Wahlbeeinflussung oder eine Wahlbehinderung vor?
5 Welche Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen und wo liegen die Grenzen der Kostentragungspflicht?
6 Welche rechtlichen Besonderheiten, u. a. Kündigungsschutz, gelten für Mitglieder des Wahlvorstandes?