Was darf der Arbeitgeber und welche Einflussnahme ist rechtlich zulässig?
Gem. § 20 Abs. 2 BetrVG ist unmissverständlich klargestellt, dass die Wahl des Betriebsrats nicht durch Zufügung und Androhung von Nachteilen oder das Versprechen oder Gewähren von Vorteilen beeinflusst werden darf.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung im Oktober 2017 (BAG, Beschluss vom 27.10.17 – 7 ABR 10/16) die Neutralitätspflicht des Arbeitgebers näher definiert – einfach gesagt: Es hat eine allgemeingültige Neutralitätspflicht abgelehnt.
Demnach ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber eine Wahlempfehlung kommuniziert und seine Sympathie für gewisse Personen oder Wahllisten äußert.
Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass der Arbeitgeber die Belegschaft auch zur Aufstellung einer alternativen Wahlliste motivieren kann. Dies gilt auch für die Kandidatur bestimmter Personen.
Diese doch bemerkenswerte und gleichzeitig zu begrüßende Entscheidung sollte nun jedoch auch nicht von Arbeitgebern missverstanden werden. Die gesetzlichen Vorgaben des § 20 BetrVG bleiben selbstverständlich bestehen und sind zu berücksichtigen.