BAG: bEM muss bei erneuter Arbeitsunfähigkeit ggf. nochmals durchgeführt werden

Arbeitgeber werden durch diese Entscheidung abermals vor organisatorische Herausforderungen gestellt. Ein neuerliches bEM ist nicht nur dann durchzuführen, wenn zwischen dem letzten bEM und einer Kündigung sechs weitere Wochen der Arbeitsunfähigkeit liegen, sondern immer, wenn dies nach Abschluss eines bEM geschieht.

Die anlassbezogene Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

In der Praxis treten immer wieder Fragen zum Thema der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern auf. Zu unterscheiden ist hier zunächst zwischen der situativen anlassbezogenen Freistellung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG und der generellen Freistellung gemäß § 38 BetrVG. Die Fragen in der betrieblichen Praxis konzentrieren sich zum Großteil auf die situative Freistellung. Daher widmen sich die folgenden Erläuterungen diesem Bereich. Dabei sind folgende Problemkreise zu unterscheiden.