Prozessführung & Beratung

Unzulässige Wahlbeeinflussung und Behinderung

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Ab wann liegt eine unzulässige Wahlbeeinflussung oder eine Wahlbehinderung vor?

Gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrates behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt
werden. Eine Wahlnichtigkeit liegt vor, sofern Mängel im Wahlverfahren vorliegen, welche jeglichen Anschein einer demokratischen Wahl vermissen lassen.

Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt z. B. vor…

  • Bei der Gewährung von Nachteilen, wie Versetzung auf einen schlechteren Arbeitsplatz oder Androhung einer solchen Maßnahme
  • Bei der Gewährung von Vorteilen wie Beförderungen, Gehaltserhöhungen, Versetzungen auf einen bevorzugten Arbeitsplatz, Geschenke und Zuwendungen
  • Bei der Sammlung von Stützunterschriften für eine Vorschlagsliste zu den Betriebsratswahlen durch einen leitenden Angestellten
  • Gewährung der Einsichtnahme vom Wahlvorstand in die bereits mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste, da dies Wahlberechtigte dem unzulässigen Druck aussetzt, sich dafür rechtfertigen zu müssen, noch nicht gewählt zu haben (BAG vom 06.12.2000, Az.: 7 ABR 34/99)
  • Hinweis des Arbeitgebers in einem Schreiben an alle Arbeitnehmer, dass bei Wahl einer Gewerkschaftsliste dem Unternehmen schwerer Schaden zugefügt werde
  • Drohung des Arbeitgebers im Rahmen einer Einladung zur Mitarbeiterversammlung mit dem Wegfall liberaler Regelungen
  • Finanzielle Unterstützung der Wahlpropaganda einer bestimmten Vorschlagsliste durch den Arbeitgeber oder auch die finanzielle Unterstützung einer bestimmten Vorschlagsliste durch den Arbeitgeber

Eine unzulässige Wahlbehinderung liegt z. B. vor…

  • Bei nicht zur Verfügung stellen von Wahlräumen oder Wahlunterlagen, wie Wahlzettel, Wahlumschläge, Wahlurnen
  • Verbot der Benutzung des Telefons für notwendige Gespräche in Wahlangelegenheiten
  • Verweigerung der erforderlichen Arbeitsbefreiung für die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Erledigung ihrer Aufgaben
  • Vernichtung von Wahlvorschlägen
  • Hinderung am Betreten des Wahllokals