Unterscheidet ein Unternehmen bei Schwellenwerten für Überstundenzuschläge nicht zwischen Voll- und Teilzeitkräften, kann eine Diskriminierung vorliegen. Das hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-660/20) am 19. Oktober 2023 in einem Fall aus Deutschland entschieden, nachdem das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 11.11.2020, Az. 10 AZR 185/20) dem EuGH diese Rechtsfrage zur Prüfung vorgelegt hatte.
Der Kläger arbeitet in Teilzeit als Flugzeugführer für das beklagte Luftfahrtunternehmen. Seine Grundvergütung ist entsprechend der Teilzeitquote auf 90 % reduziert. Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträgen erhalten Flugzeugführer im Falle des Überschreitens einer bestimmten Anzahl von Flugdienststunden (sog. „Auslösegrenze“) im Monat eine über das Grundgehalt hinausgehende Mehrflugdienststundenvergütung. Die Auslösegrenzen gelten einheitlich für Voll- und Teilzeitkräfte, d.h. ein Teilzeitarbeitnehmer muss dieselbe Auslösegrenze wie ein Vollzeitarbeitnehmer erreichen, um Anspruch auf die zusätzliche Vergütung zu haben.
Der Kläger ist der Ansicht, diese tarifvertragliche Regelung sei diskriminierend und somit unwirksam. Er habe einen Anspruch auf die Mehrflugdienststundenvergütung, sobald er eine proportional zu seiner Teilzeit abgesenkte Grenze überschreite. Mit seiner Klage macht er einen Anspruch auf Zahlung der Mehrflugdienststundenvergütung geltend.
Die tarifliche Bestimmung über die einheitliche Auslösegrenze wäre nach § 134 BGB tatsächlich unwirksam, wenn sie gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen würde. Und die schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre. Diese Frage hatte der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts dem EuGH zur Prüfung vorgelegt.
Der EuGH bestätigte zunächst, dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer während der Arbeitszeit die gleichen Aufgaben wahrnehme wie eine Vollzeitkraft. Damit sei die Situation beider Arbeitnehmerkategorien nach Auffassung der Luxemburger Richter grundsätzlich vergleichbar. Teilzeitkräfte müssten jedoch nach der angegriffenen tariflichen Regelung mehr Überstunden machen, um die Zuschläge einfordern zu können. „Teilzeitbeschäftigte Piloten werden damit in höherem Maß belastet und werden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen“, heißt es in einer Erklärung des Gerichtshofs. Eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten liege danach also grundsätzlich vor.
Sollte diese Benachteiligung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, wäre sie mit EU-Recht unvereinbar. Ob das hier der Fall ist, muss nun vom BAG geprüft werden.