22. September 2021
Kündigungsrecht
Stets up-to-date.

Sie möchten arbeitsrechtlich stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter und seien Sie Ihrem Gegenüber stets einen Schritt voraus.

Integrations­amt und außerordentliche Kündigung

Wirksamkeit einer nicht rechtskräftig aufgehobenen Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung

BAG, Urteil vom 22.07.2021, Az.: 2 AZR 193/21

Leitsätze:

  1. Die durch das Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung entfaltet – es sei denn, sie wäre nichtig – für den Kündigungsschutzprozess solange Wirksamkeit, wie sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben worden ist.
  2. Die Gerichte für Arbeitssachen haben im Fall der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen weder die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB noch der des § 174 Abs. 2 SGB IX zu prüfen.

 

Sachverhalt

Die beklagte Arbeitgeberin beantragte mit Schreiben vom 23. August 2018 die Zustimmung des Integrationsamts zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung und (vorsorglichen) außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin. Das Integrationsamt eröffnete der Beklagten am 7. September 2018, dass wegen Fristablaufs nach § 174 Abs. 3 SGB IX die Zustimmung als erteilt gelte. Die Beklagte kündigte sodann das Arbeitsverhältnis mit zwei am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 10. September 2018 außerordentlich fristlos sowie vorsorglich außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. März 2019.

Die Klägerin legte gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu den Kündigungen Widerspruch ein. Mit einem Abhilfebescheid vom 21. Februar 2019 hob das Integrationsamt den Zustimmungsbescheid auf und versagte die Zustimmung zu den Kündigungen, da die Beklagte die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX nicht eingehalten habe. Hiergegen brachte die Beklagte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht an, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht noch rechtshängig war.

Die Klägerin beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 10. September 2018 aufgelöst ist, sowie festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. September 2018 mit sozialer Auslauffrist zum 31. März 2019 aufgelöst wird.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision beim BAG machte die Beklagte Klageabweisung geltend.

Die Entscheidung des BAG

Die zulässige Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Kündigungen seien schon deshalb nach § 134 BGB i. V. m. § 168 SGB IX nichtig, da der Zustimmungsbescheid auf den Widerspruch der Klägerin aufgehoben wurde, auch wenn dieser Abhilfebescheid noch nicht rechtskräftig, sondern mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage von der Beklagten angefochten worden ist, erweise sich als rechtsfehlerhaft.

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch die Beklagte bedurfte zwar gemäß §§ 168, 174 Abs. 1 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, da sie einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt ist. Die Zustimmung des Integrationsamts zu den beabsichtigten Kündigungen der Beklagten gelte aber gemäß § 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX als erteilt, da das Integrationsamt auf den entsprechenden Antrag der Beklagten vom 23. August 2018 bis zum Ablauf des 6. September 2018 keine Entscheidung getroffen habe. Unerheblich sei, dass das Integrationsamt auf den Widerspruch der Klägerin mit Abhilfebescheid vom 21. Februar 2019 den Ausgangsbescheid aufgehoben und die Zustimmung zu den außerordentlichen Kündigungen versagt habe, da der Abhilfebescheid noch nicht rechtskräftig gewesen sei.

Liege eine Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung vor, sei dies bei den Entscheidungen der Arbeitsgerichte zugrunde zu legen. Dies gelte bei einer ausdrücklichen Entscheidung des Integrationsamtes ebenso wie bei dem Vorliegen der Zustimmungsfiktion gemäß § 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX. Durch die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten seien die Gerichte aller Rechtszweige grundsätzlich an ihr Bestehen und ihren Inhalt gebunden. Gemäß § 171 Abs. 4 SGB IX entfalte ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Zustimmung auch keine aufschiebende Wirkung. Eine durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung – vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit – entfalte daher bis zur rechtskräftigen Aufhebung ihre Wirksamkeit.

Da die Zustimmung des Integrationsamts zu den Kündigungen im Zeitpunkt der Entscheidungen noch nicht rechtskräftig aufgehoben gewesen sei, hätte das das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil nicht zurückweisen dürfen. Die Entscheidung sei daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dabei bedürfe die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB keiner weiteren Prüfung durch das Landesarbeitsgericht, sondern nur die des § 174 Abs. 5 SGB IX. Ebenso wenig bestehe eine Prüfungskompetenz des Landesarbeitsgerichts betreffend die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX.

 

Einordnung der Entscheidung

Die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers bedarf gemäß §§ 168, 174 Abs. 1 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. An eine (zunächst) erteilte Zustimmung zur Kündigung bzw. Zustimmungsfiktion sind die Gerichte nach der vorliegenden Entscheidung des BAG so lange gebunden, bis die Zustimmung bestands- oder rechtskräftig aufgehoben worden ist. Wird die Zustimmungsentscheidung erst nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage bestands- oder rechtskräftig aufgehoben, steht dem Arbeitnehmer aber ggf. die Restitutionsklage nach § 580 ZPO offen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der außerordentlichen Kündigung gemäß § 174 Abs. 2 SGB IX – vergleichbar mit § 626 Abs. 2 BGB – die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, beantragt werden kann. Sodann hat das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrages eine Entscheidung zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung gemäß § 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX als erteilt. Der Arbeitgeber muss bei der außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten oder eines Gleichgestellten daher nicht nur auf die rechtzeitige Beantragung der Zustimmung achten, sondern auch die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX im Blick behalten, da der Arbeitgeber gemäß § 174 Abs. 5 SGB IX die Kündigung unverzüglich nach der Zustimmung bzw. Zustimmungsfiktion auszusprechen hat. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist kann eine Entscheidung des Integrationsamts also nicht erst abgewartet werden, sondern vielmehr muss gestützt auf die Zustimmungsfiktion innerhalb weniger Tage – unverzüglich – die Kündigung ausgesprochen werden. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne Vorliegen besonderer Umstände jedenfalls keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (BAG, Urteil vom 27.2.2020, Az.: 2 AZR 390/19). Betreffend die ordentliche Kündigung ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklären kann.

Weiterlesen
Ebenfalls interessant

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht erst, wenn die...

Artikel ansehen >

Der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine...

Artikel ansehen >

„Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige...

Artikel ansehen >

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 24. August 2023, dass ein...

Artikel ansehen >

Diebstahl und Betrug, auch bei geringwertigen Sachgegenständen, führen zu einer...

Artikel ansehen >

„Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für zwei Tage...

Artikel ansehen >

Die sogenannte Verdachtskündigung wurde vom Bundesarbeitsgericht schon im Jahr 1964...

Artikel ansehen >