Der Kläger ist seit dem 01.01.2021 bei dem beklagten Unternehmen als Trainee beschäftigt.
Die Beklagte veranstaltete am 09.09.2022 erstmals wieder für alle Beschäftigten eine Betriebsfeier. Auf dem dafür angemieteten Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rhein-Ufer waren ca. 230 Gäste, u.a. auch der Kläger, anwesend. Ab 14.00 Uhr wurde Alkohol ausgeschenkt. Nach 22.00 Uhr ging der Kläger vom Schiff, entkleidete sich am Ufer bis auf die Unterhose und schwamm vom Ufer aus jedenfalls teilweise um das Schiff. Er lief dann so bekleidet über das Partydeck an den Gästen vorbei zum Ausgang.
Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt, da die Strömung im Rhein an der Anlegestelle sehr stark sei und dort reger Schiffsverkehr herrsche. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 12.09.2022 fristlos gekündigt.
Das Landesarbeitsgericht hat in dem Verhalten des Klägers am 09.09.2022 eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis gesehen. Mit dem Schwimmen im Rhein habe er sich selbst aufgrund der Strömungen und des Schiffsverkehrs potenziell in Lebensgefahr begeben. Er habe potenziell Dritte gefährdet, die zum Helfen hätten veranlasst werden können.
Letztlich scheitere die Kündigung nach den Äußerungen der Kammer im Verhandlungstermin jedoch an der fehlenden vorherigen Abmahnung. Diese sei nicht entbehrlich, sondern das richtige und vorrangige Mittel als Reaktion auf die Pflichtverletzung gewesen.
Die Arbeitgeberin hatte jedoch auch noch einen Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG gestellt. Nach dieser Vorschrift kann das Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auflösen, obwohl die Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam ist, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. In der Praxis kann insbesondere das Verhalten des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung Grund für einen solchen Auflösungsantrag sein.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Kläger auf einer weiteren Firmenveranstaltung, die bereits im Juni 2022 stattgefunden hatte, bei der streitig war, ob auch Kunden anwesend waren, mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt. Er war mit diesem schließlich mit dem Aufzug zu einem Bildautomaten gefahren und hatte Selfies gemacht.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts konnte der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin hier keinen Erfolg haben, weil die Arbeitgeberin den Kläger für dieses Verhalten zuvor lediglich ermahnt hatte; damit hatte sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht geeignet war, einer künftigen gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien entgegenzustehen.
Das Landesarbeitsgericht musste den Rechtsstreit allerdings nicht entscheiden, weil die Parteien einen Vergleich geschlossen haben.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 18.07.2023 – 3 Sa 211/23