10. Januar 2024
Individualarbeitsrecht, Kündigungsrecht
Autor Tore Raulfs
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Abmahnung – Auf die richtige Formulierung achten!

Der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Häufig halten Abmahnungen allerdings einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, weil formelle Fehler bei der Formulierung der Abmahnung gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des BAG muss eine Abmahnung inhaltlich klar und bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der abgemahnte Sachverhalt konkret mit Datum, Uhrzeit und detaillierter Beschreibung des Vorfalls und der begangenen Pflichtverletzung in der Abmahnung aufgeführt werden muss. Zudem muss dem Mitarbeiter klar vor Augen geführt werden, wie er sich zukünftig zu verhalten hat. Außerdem liegt eine Abmahnung nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter im Wiederholungsfall die Konsequenz einer Kündigung klar aufzeigt. Dies ist vielen Arbeitgebern bekannt.

Dem Arbeitsgericht Siegen und dem LAG Hamm lag nunmehr ein Fall zur Beurteilung vor, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag.

Ein Mitarbeiter, der mit Aufgaben der Qualitätssicherung beschäftigt war, hatte eine vom Arbeitgeber vorgegebenen Prüfanweisung bei der Prüfung von Artikeln nicht beachtet. Hierfür erhielt der Mitarbeiter eine Abmahnung.

Diese Abmahnung enthielt unter anderem folgenden Satz:

„Durch Ihr Verhalten haben Sie es billigend in Kauf genommen, dass in beachtlichem Ausmaß Kundenreklamationen entstehen könnten, die für uns einen vermeidbaren Kostenaufwand und eine massive Rufschädigung bedeuten könnten.“

Das Arbeitsgericht Siegen war der Auffassung, dass die Formulierung „billigend in Kauf nehmen“ daraufhin deute, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorsätzliches Handeln vorwerfe. Wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings vorsätzliches Handeln vor in einer Abmahnung, so muss er auch darlegen und beweisen, dass der Mitarbeiter vorsätzlich die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat. Diesen Nachweis konnte der Arbeitgeber nicht erbringen, sodass das Arbeitsgericht Siegen zu dem Schluss kam, dass die Abmahnung unwirksam ist.

Das Arbeitsgericht Siegen ist zu diesem Schluss gekommen, weil „billigend in Kauf nehmen“ aus juristischer Sicht strafrechtlich bedeutet, dass das der Arbeitnehmer bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter bewusst in Kauf nimmt, dass die Folge seines Handelns, hier also die Kundenreklamationen eintreten und ihm dies egal ist. Juristisch ist billigend in Kauf nehmen somit bedingter Vorsatz. (Arbeitsgericht Siegen, Urteil vom 19.01.2023, Az. 3 Ca 725/22)

Die seitens der Arbeitgeberin gegen das Urteil eingelegte Berufung beim LAG Hamm blieb erfolglos.

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Rechtsauffassung des Arbeitsgericht Siegens in der Verhandlung. (LAG Hamm, Az 8 Sa 438/28)

Vor diesem Hintergrund sollten Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass Ihre Abmahnung inhaltlich nur auf objektiv vorliegende, nachweisbare Tatsachen stützen und innere Tatsachen bei der Formulierung von Abmahnungen und auch Werturteile vermeiden. Können Sie die innere Tatsache, wie hier den im Abmahnungstext vorgeworfenen bedingten Vorsatz nicht nachweisen, was in der Praxis fast immer der Fall ist, ist die Abmahnung unwirksam.

Mahnen Sie beispielsweise einen Mitarbeiter ab, weil er bei einer Raucherpause nicht ausgestempelt hat, sollten Sie niemals in der Abmahnung aufführen, dass er dies in betrügerischer Absicht gemacht oder der Verdacht des Arbeitszeitbetruges besteht. Führen Sie einfach die Tatsachen auf.

Über den Autor

Herr Raulfs ist als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig. Seit 2008 ist er Partner der Anwaltssozietät.

Herr Raulfs studierte an der Westfälischen-Wilhelms-Universität in Münster. Nach seinem Referendariat, währenddessen er in verschiedenen Kanzleien arbeitsrechtlich gewirkt hat, absolvierte er den Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht an der Steuer- und Wirtschaftsakademie in Osnabrück.

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