05. Juni 2023
Individualarbeitsrecht, Tarifrecht und Gewerkschaften, Vergütung
Autor Dr. jur. Dirk Schreiner
Stets up-to-date.

Sie möchten arbeitsrechtlich stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter und seien Sie Ihrem Gegenüber stets einen Schritt voraus.

Niedrigerer Lohn für Leiharbeitnehmer in Deutschland zulässig

Wir hatten vor kurzem darüber berichtet, dass trotz des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern nach Auffassung des EuGH  ein Tarifvertrag einen niedrigeren Lohn für Leiharbeitnehmer vorsehen kann; dabei muss jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2000/104/EG gewahrt bleiben, wonach Tarifverträge den „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“ beachten müssen.

Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG lautet:

„Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner diesen die Möglichkeit einräumen, auf der geeigneten Ebene und nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen Tarifverträge aufrechtzuerhalten oder zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, welche von den in Absatz 1 aufgeführten Regelungen abweichen können, enthalten können.“

Das deutsche Recht sieht in § 8 Abs. 1 und 2 AÜG ausdrücklich vor , dass vom Grundsatz der Gleichbehandlung durch Tarifvertrag auch bei der Höhe des Arbeitsentgelts („Equal Pay“) „nach unten“ abgewichen werden kann. Wenn aber die Tarifvertragsparteien die Ungleichbehandlung von Leiharbeitnehmern in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie etwa den Lohn vorsehen, müssen den Leiharbeitnehmern im Gegenzug Vorteile in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährt werden, um die Ungleichbehandlung beim Lohn auszugleichen.

Die klagende befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin, die als Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrages einen geringeren Arbeitslohn erhielt als die Stammbelegschaft des Entleihers, hat nach Auffassung des BAG unter Berücksichtigung der europäischen Vorschriften und der dazu ergangen Entscheidung des EuGH keinen Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft des Entleihers. Der tarifliche Nachteil in Bezug auf den Arbeitslohn sei aufgrund der in Deutschland für Leiharbeitnehmer bestehenden Schutzvorschriften ausgeglichen. Der gemäß Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG erforderliche Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer sei dadurch gewährleistet.

Einen Ausgleichsvorteil sieht das BAG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH darin, dass nach deutschem Recht – anders als in einigen anderen europäischen Ländern – sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Leiharbeitsverhältnissen die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten gewährleistet ist. Der im zu entscheidenden Fall anwendbare Tarifvertrag gewährleistete die Fortzahlung der Vergütung in verleihfreien Zeiten. Außerdem hat der deutsche Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG für den Bereich der Leiharbeit zwingend sichergestellt, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt tragen, weil der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB, der an sich abdingbar ist, im Leiharbeitsverhältnis nicht abbedungen werden kann. Auch hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Zudem ist seit dem 1. April 2017 die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts nach § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG zeitlich grundsätzlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19 –)

Über den Autor

Dr. Dirk Schreiner ist als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig. Er ist Partner und Gründer der Sozietät.

Nach seinem Studium an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität Münster promovierte er im Jahre 1987. Anschließend arbeitete er in einer OLG-Kanzlei in Hamm sowie in einer Arbeitsrechtsboutique in Münster. Im Jahre 1993 gründete er die Anwaltskanzlei Dr. Schreiner + Partner.

Weiterlesen
Ebenfalls interessant

Beginnend mit der Corona Pandemie ist die Tätigkeit im Homeoffice...

Artikel ansehen >

Der nachfolgende Beitrag erörtert die Rechtsfrage, ob und unter welchen...

Artikel ansehen >

Der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine...

Artikel ansehen >

„Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige...

Artikel ansehen >

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30. November 2022 – 5 AZR...

Artikel ansehen >

Die sich ständig ändernde Arbeitswelt fordert von Unternehmen, immer flexibler...

Artikel ansehen >

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. Juni 2023 – 1 AZR...

Artikel ansehen >

Arbeitszeit ist ein zentraler Begriff im Arbeitsrecht, dessen Interpretation weitreichende...

Artikel ansehen >

Ein aktuelles Urteil des LAG Sachsen bestätigt den Anspruch eines...

Artikel ansehen >