Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30. November 2022 – 5 AZR 336/21 –) hatte über den Fall eines Piloten zu entscheiden, der von seinem Arbeitgeber – einem international tätigen Luftfahrtunternehmen mit Sitz im europäischen Ausland – von seinem bisherigen Arbeitsort, dem Flughafen Nürnberg, zum Flughafen Bologna mittels Direktionsrecht versetzt wurde, weil der Standort Nürnberg vom Unternehmen aufgegeben wurde. Vorsorglich hatte der Arbeitgeber auch noch eine diesbezügliche Änderungskündigung ausgesprochen. Der Pilot verfügte über ein Monatsgehalt von circa 12.000 €. In seinem Arbeitsvertrag war vorgesehen, dass er auch an anderen Standorten stationiert werden kann.
Nach Auffassung des BAG kann der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. § 106 GewO begrenze das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach § 106 GewO allerdings einer Billigkeitskontrolle. Nach Auffassung des BAG entsprach die Versetzung nach Bologna billigem Ermessen und hielt der Ausübungskontrolle stand. Die Versetzung sei nämlich Folge der unternehmerischen Entscheidung, den Standort am Flughafen Nürnberg aufzugeben. Damit ist die Möglichkeit, den Piloten dort zu stationieren, entfallen.
Weil die Versetzung des Piloten bereits aufgrund des Weisungsrechts der Beklagten wirksam war, kam es auf die von ihr vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung nicht mehr an.