10. März 2021
Betriebsverfassungsrecht
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Monatliche Einsicht des Betriebsrats in Brutto­entgeltlisten

BAG, Beschluss vom 29.09.2020- 1 ARB 23/19

In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht stritten sich die Parteien darüber, ob ein Recht des Betriebsrats besteht, monatlich Einblick in Bruttoentgeltlisten nehmen zu können. Das BAG verneinte diesen Anspruch und führte hierzu aus, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. In diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Das Recht besteht jedoch nur, wenn es zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Beruft sich der Betriebsrat auf eine Überwachungsaufgabe, so ist ein solcher Aufgabenbezug in der Regel gegeben. Ein besonderes Überwachungsbedürfnis muss nicht vorliegen.

Vorliegend verwies der Betriebsrat darauf, dass die Einhaltung einer im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, in welcher Zuschläge für Mehrarbeit und Nachtarbeit etc. geregelt seien, überprüft werde soll. Nach Ansicht des BAG gehöre es zwar zu den Aufgaben eines Betriebsrats, die Durchführung einer Betriebsvereinbarung zu überwachen, hieraus ergebe sich allerdings keine Notwendigkeit, einer monatlichen Einsichtnahme in die Listen, zumal der Betriebsrat eine regelmäßig monatlich anfallende Mehr-oder Nachtarbeit nicht einmal vorgetragen habe.

Praxistipp:

Dem Beschluss des BAG ist zu entnehmen, dass durch den Betriebsrat sein Begehren auf Einsichtnahme in die Bruttolohnlisten vor dem Hintergrund seiner allgemeinen Pflichten gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG zu begründen ist.

§ 80 Abs. 2 S. 2, HS. 2 BetrVG verlangt eine auf das konkrete Einsichtsverlangen bezogene, spezifische Prüfung der Erforderlichkeit für die vom Betriebsrat geltend gemachten Aufgaben.

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