Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 17.10.2023 -1 ABR 24/22) betrifft ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Handyverbot während der Arbeitszeit zumindest überwiegend die nicht mitbestimmungspflichtige Steuerung des Arbeitsverhaltens und ist deshalb nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Nach dieser Vorschrift unterliegt lediglich die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs („Ordnungsverhalten“) der Mitbestimmung. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist also das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer.
Die Weisung, während der Arbeitszeit keine Mobiltelefone oder Smartphones zu privaten Zwecken zu benutzen, ziele darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte (z.B. durch Telefonate, Nutzung verschiedener Messengerdienste, Versendung und Entgegennahme von Sprach- und Wortmitteilungen, Zugriffe auf die im Internet verfügbaren Inhalte und sozialen Netzwerke, Ansehen von Filmen oder Videos sowie das Abspielen von Musik und elektronischen Spielen) unterbunden werden sollen. Auch Anweisungen, die – wie beim Handyverbot – die zu verrichtenden Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar konkretisieren, aber gleichwohl ihre Erbringung sicherstellen sollen, betreffen das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Soweit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1986 (- 1 ABR 75/83 – zu B 2 c und d der Gründe, BAGE 50, 330) ein engeres Verständnis des Begriffs des Arbeitsverhaltens zu entnehmen sein sollte, hält das BAG daran nicht mehr fest.
Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass das das Verbot Zeiträume mit umfasst, in denen es aus betrieblichen Gründen zu Arbeitsunterbrechungen kommen kann. Die Arbeitgeberin sei auch während dieser Zeiten aufgrund ihres Direktionsrechts berechtigt, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, z.B.etwaige Nebenarbeiten, abzufordern und ihnen bestimmte Aufgaben zuzuweisen.
Unerheblich sei, dass sich das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot auch auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer auswirken könne, etwa weil Musik oder Videos (zu) laut abgespielt werden oder das Führen privater Telefonate andere Arbeitnehmer stört. Wenn eine arbeitgeberseitige Maßnahme nicht nur das Arbeitsverhalten, sondern auch das Ordnungsverhalten betrifft, sei vielmehr ihr überwiegender Regelungszweck entscheidend. Hier liege der Schwerpunkt der Untersagung – wie insbesondere ihre Beschränkung auf die Arbeitszeit erkennen lässt – auf der Steuerung des mitbestimmungsfreien Arbeitsverhaltens.
Unerheblich sei auch, dass eine Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones als sozialadäquat anzusehen ist; ein entsprechendes Verbot sei deshalb individualrechtlich nicht unzulässig und verletze auch nicht das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.