Nach den neuesten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsratsvergütung, insbesondere zur Strafbarkeit von Managern wegen Untreue bei Gewährung einer zu hohen Vergütung, hat eine Expertenkommission im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der nun als Gesetzesentwurf vorgelegt wurde und kurzfristig umgesetzt werden soll.
Nach dem zur Zeit geltenden § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates nicht geringer bemessen sein als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Als Vergleichsgruppe kommen aber grundsätzlich nur Arbeitnehmer in Betracht, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche Tätigkeiten wie das jeweilige Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in gleicher Weise fachlich und persönlich qualifiziert waren. Der Gesetzesentwurf sieht nunmehr eine Ergänzung des § 37 Abs. 4 BetrVG um folgende Regelungen vor:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
Insbesondere die Klarstellung, dass eine Regelung durch Betriebsvereinbarung möglich ist, was auch bereits der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht entspricht, soll Anreize setzen, die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern transparent im Voraus festzulegen. Eine gerichtliche Überprüfung soll auf Fälle der groben Fehlerhaftigkeit beschränkt sein. Über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht hinaus sollen den Betriebsparteien keine konkreten Vorgaben zur Bestimmung der jeweiligen Vergleichsvorgaben gemacht werden. Die Betriebsparteien können auch konkrete vergleichbare Personen benennen, deren Überprüfbarkeit wiederum auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt sein soll.
Aus der Regelung des § 37 Abs. 4 BetrVG ergibt sich das Mindestgehalt des Betriebsratsmitglied. Nach Auffassung des BAG soll sich aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 78 Satz 2 BetrVG darüber hinaus ein Anspruch auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit darstellt (BAG, Urteil vom 23. November 2022, 7 AZR 122/22). § 78 BetrVG soll nun um einen 3. Satz ergänzt werden, der wie folgt lautet:
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelt erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“
Nichts anderes hatte das BAG bereits vorher entschieden. Die vorgeschlagene Ergänzung dient lediglich der Konkretisierung der Verbotsnorm in Bezug auf den beruflichen Aufstieg zur Vermeidung von beruflichen Nachteilen oder sachfremden Begünstigungen. Unerheblich bleibt weiterhin, ob das Betriebsratsmitglied durch seine Betriebsratstätigkeit besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.