Bundesarbeitsgericht bestätigt Instanzrechtsprechung
Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG haben Betriebsräte einen Anspruch darauf, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers zu besuchen. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten zählen bei auswärtigen Präsenzseminaren auch die Kosten für Verpflegung und Übernachtung. Grundsätzlich steht dem Betriebsrat auch ein Auswahlermessen in Bezug auf den Schulungsanbieter zu. Zu kontroversen Diskussionen hat zuletzt immer wieder die Frage geführt, ob Übernachtungs- und Verpflegungskosten auch dann vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23) nunmehr höchstrichterlich beantwortet. Der Arbeitgeber hatte bei einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung in Potsdam die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten verweigert, weil eine Teilnahme an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters möglich gewesen wäre. Das BAG vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass ein Betriebsrat bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen er seine Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum hat. Dieser umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.