20. März 2024
Betriebsverfassungsrecht, New Work
Autor Dr. jur. Dirk Schreiner
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Arbeitsgericht Hamburg verneint Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in Bezug auf die Nutzung von KI-Systemen

Über den Einsatz Künstlicher Intelligenz und die diesbezüglichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates hatte das Arbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom 16.01.2024, 24 BVGa 1/24) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden.

Konkret ging es darum, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ohne Zustimmung des Betriebsrats die Nutzung von KI-Systemen (ChatGPT) erlaubt hatte. Die Programme sollten jedoch nicht auf Firmensystemen installiert werden; vielmehr wurde den Arbeitnehmern lediglich erlaubt (nicht vorgeschrieben), diese Systeme über private Accounts oder über frei zugängliche Browser zu nutzen.

Der Betriebsrat (im konkreten Fall der zuständige Konzernbetriebsrat) hatte sich auf das Bestehen von Mitbestimmungsrechten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG berufen und Unterlassung verlangt, nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg allerdings zu Unrecht.

Das Arbeitsgericht war der Meinung, dass die vom Arbeitgeber erlassenen Nutzungsvorgaben für ChatGPT nicht dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungs-, sondern der mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zuzuordnen seien. Die Vorgaben des Arbeitgebers beträfen allein die Art und Weise der Arbeitserbringung.

Da die KI-Programme auch nicht auf den Computersystemen des Arbeitgebers installiert wurden, habe dieser gar nicht die Möglichkeit, Leistungs- und Verhaltensformationen der Arbeitnehmer zu nutzen. Allein der Umstand, dass der Hersteller von ChatGPT Daten aufzeichne, führe nicht zu einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, weil damit kein vom Arbeitgeber ausgehender Überwachungsdruck auf die Mitarbeiter ausgeübt werde.

Achtung: Sollten allerdings KI-Systeme auf unternehmenseigenen Rechnern installiert werden und der Arbeitgeber damit unmittelbaren Zugriff auf die entsprechenden Daten haben, dürfte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben sein.

Über den Autor

Dr. Dirk Schreiner ist als Rechtsanwalt im Attendorner Büro der Kanzlei tätig. Er ist Partner und Gründer der Sozietät.

Nach seinem Studium an der Rheinischen-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität Münster promovierte er im Jahre 1987. Anschließend arbeitete er in einer OLG-Kanzlei in Hamm sowie in einer Arbeitsrechtsboutique in Münster. Im Jahre 1993 gründete er die Anwaltskanzlei Dr. Schreiner + Partner.

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