Arbeitsrechtslexikon

Das ABC des Arbeitsrechts

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Begriff

Leitender Angestellter

Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die mit wesentlichen Befugnissen ausgestattet sind und unternehmerische Verantwortung tragen. Häufig wird dieser Begriff jedoch in der Praxis nicht so verstanden, wie er arbeitsrechtlich auszulegen ist.

Leitender Angestellter

Wann ist jemand nach dem BetrVG ein leitender Angestellter? 

Der Begriff des leitenden Angestellten ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG definiert. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG findet das BetrVG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Das bedeutet, dass leitende Angestellte nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG gelten und daher nicht dem Schutz und der Vertretung durch den Betriebsrat unterliegen. Sie sind auch nicht wahlberechtigt oder wählbar bei den Betriebsratswahlen.

Leitender Angestellter nach BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er ist zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt.
  • Er hat Generalvollmacht oder Prokura und die Prokura ist auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend.
  • Er nimmt regelmäßig sonstige Aufgaben wahr, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.

Die Abgrenzung zwischen leitenden und nicht leitenden Angestellten kann im Einzelfall schwierig sein und hängt von einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Dabei können auch formelle Kriterien wie die Leitungsebene oder das Gehalt eine Rolle spielen. Im Zweifel gilt nach § 5 Abs. 4 BetrVG als leitender Angestellter,

  • wer aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
  • einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
  • ein regelmäßiges Jahresentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
  • falls noch immer Zweifel bleiben:
  • in den alten Bundesländern ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das über EUR 122.220,00 liegt (Stand 2023)
  • in den neuen Bundesländern ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das über EUR 118.440,00 liegt (Stand 2023)

Muss der Betriebsrat bei der Einstellung eines leitenden Angestellten nach § 99 BetrVG angehört werden?

Nein, der Betriebsrat muss bei der Einstellung eines leitenden Angestellten nach § 99 BetrVG nicht angehört werden.

Gemäß § 99 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Dies gilt jedoch nicht für leitende Angestellte, da diese grundsätzlich nicht von dem Betriebsrat vertreten werden und somit auch nicht von der Mitbestimmung des Betriebsrats erfasst werden.

Allerdings kann es sinnvoll sein, den Betriebsrat dennoch über die Einstellung eines leitenden Angestellten zu informieren, insbesondere wenn zweifelhaft ist, ob es sich bei dem Angestellten um einen leitenden Angestellten handelt oder nicht.


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Welche Bedeutung hat der Status leitender Angestellter im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes?

Der Begriff des leitenden Angestellten ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein etwas anderer als im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Im Sinne des KSchG ist der Geschäftsführer, Betriebsleiter und Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, leitende Angestellte. Die Definition des leitenden Angestellten ist im KSchG somit wesentlich enger als im BetrVG.

Sofern man tatsächlich als leitender Angestellter nach dem Kündigungsschutzgesetz anerkannt ist, besteht lediglich ein begrenzter Kündigungsschutz. Im Falle einer Entlassung kann der Arbeitgeber beantragen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wird. Das zuständige Gericht legt die Höhe dieser Abfindung fest, wobei oft die sogenannte Regelabfindung als Grundlage dient. Die Verhandlungschancen von leitenden Angestellten sind erfahrungsgemäß wesentlich schlechter als die von einfachen Arbeitnehmern.

Muss bei der Kündigung eines leitenden Angestellten der Betriebsrat angehört werden?

Bei der Kündigung eines leitenden Angestellten muss der Betriebsrat nicht angehört werden, da leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich nicht von dem Betriebsrat vertreten werden.

Das bedeutet, dass für leitende Angestellte keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung bestehen. Der Arbeitgeber kann eine Kündigung für leitende Angestellte ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats aussprechen.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch bei der Kündigung von leitenden Angestellten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden müssen, wie zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz. Zudem sollten Arbeitgeber bei der Kündigung von leitenden Angestellten vorsichtig sein und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen, um Risiken und Folgekosten zu vermeiden.

Welche Besonderheiten bestehen bei leitenden Angestellten im Bezug auf das Arbeitszeitrecht?

Für leitende Angestellte gelten im Bezug auf das Arbeitszeitrecht bestimmte Besonderheiten. Leitende Angestellte sind in der Regel nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, sondern haben eine sogenannte Vertrauensarbeitszeit. Das bedeutet, dass ihre Arbeitszeit nicht konkret festgelegt ist, sondern sie selbst entscheiden können, wann sie ihre Arbeit erledigen und wie lange sie dafür benötigen.

Zudem sind leitende Angestellte in der Regel von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ausgenommen. Sie müssen sich daher etwa nicht an Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten halten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass leitende Angestellte unbegrenzt arbeiten dürfen. Es muss weiterhin gewährleistet sein, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gewahrt bleibt.

Eine weitere Besonderheit bei leitenden Angestellten im Bezug auf das Arbeitszeitrecht betrifft den Anspruch auf Überstundenvergütung. Leitende Angestellte haben in der Regel keinen Anspruch auf Überstundenvergütung, da sie als Führungskräfte ein hohes Gehalt beziehen, welches bereits Überstunden abdeckt. Voraussetzung hierfür ist eine dementsprechende vertragliche Regelung.

Es ist wichtig zu betonen, dass die genauen Regelungen im Bezug auf die Arbeitszeit von leitenden Angestellten im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegt werden können. Es empfiehlt sich daher, den Arbeitsvertrag sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Welche Rolle haben leitenden Angestellte im Rahmen der Betriebsratswahl?

Leitende Angestellte haben im Rahmen der Betriebsratswahl eine besondere Rolle. Gemäß § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind leitende Angestellte von der Wählbarkeit in den Betriebsrat ausgeschlossen. Das bedeutet, dass sie weder als Betriebsrat noch als Ersatzmitglied gewählt werden dürfen.

Zudem dürfen leitende Angestellte nicht an der Wahl des Betriebsrats teilnehmen, da sie nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gehören. Leitende Angestellte besitzen also weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

Leitende Angestellte haben durch die Sprecherausschüsse eine eigene Betriebsvertretung.

Welche Rolle spielen leitende Angestellte für die Schwellenwerte im BetrVG?

Leitende Angestellte spielen eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der Schwellenwerte im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Schwellenwerte geben an, ab welcher Anzahl von Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt werden muss.

Gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG werden leitende Angestellte bei der Berechnung der Schwellenwerte nicht mitgezählt. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung der für die Wahl des Betriebsrats maßgeblichen Arbeitnehmerzahl die leitenden Angestellten nicht berücksichtigt werden.

Vor eine Betriebsratswahl sollte daher genau überprüft werden, welche als leitend bezeichneten Angestellten wirkliche leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind, um eine Anfechtbarkeit der Wahl zu verhindern.

Es ist wichtig zu betonen, dass die genaue Berechnung der Schwellenwerte komplex sein kann und von verschiedenen Faktoren abhängt, wie zum Beispiel der Anzahl der Beschäftigten, der Arbeitszeit und der Beschäftigungsart. Es empfiehlt sich daher, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Schwellenwerte korrekt erfolgt.

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