Arbeitsrechtslexikon

Das ABC des Arbeitsrechts

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Die erstmalige Bildung eines Betriebsrates – Lassen Sie sich nicht überrumpeln!

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Wartezeitkündigung und Betriebsratsanhörung

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Arbeitsgericht Hamburg verneint Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in Bezug auf die Nutzung von KI-Systemen

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Anspruch des Betriebsrats auf Präsenzseminar statt Webinar

Bundesarbeitsgericht bestätigt Instanzrechtsprechung Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG haben Betriebsräte einen Anspruch darauf, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers zu besuchen. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten zählen bei auswärtigen Präsenzseminaren auch die Kosten für Verpflegung und Übernachtung. Grundsätzlich steht dem Betriebsrat auch ein Auswahlermessen in Bezug […]

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Begriff

Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen – § 99 BetrVG

In § 99 BetrVG ist das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats im Rahmen von personellen Einzelmaßnahmen geregelt. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor folgenden Maßnahmen zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen:

  • Einstellung
  • Eingruppierung
  • Umgruppierung
  • Versetzung
§ 99 BetrVG

Einstellung

Rekrutiert der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter und möchte diesen per Arbeitsvertrag einstellen, so liegt logischerweise eine Einstellung vor. Unter einer Einstellung ist jedoch jede Form der Eingliederung in den Betrieb zu verstehen, sodass ebenso die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers als Einstellung anzusehen und damit die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer weiteren Befristung oder auch einer Entfristung eines Mitarbeiters eine Einstellung vorliegt.

Eingruppierung und Umgruppierung

Ein- und Umgruppierungen sind vergleichsweise selbsterklärend. Hierbei handelt es sich um die erstmalige Zuordnung oder eine neue Zuordnung im Rahmen eines Entgeltsystems.

Versetzung

Versetzungen gibt es in drei Varianten:

  • räumliche Versetzung
  • wesentliche Veränderung der Arbeitsaufgabe (die Wesentlichkeit beginnt ab 20 % der Tätigkeit, die sich ändert)
  • wesentliche Veränderung des Arbeitsumfeldes

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfeldes vorliegt, wenn sich durch einen Wechsel der Organisationseinheit (z. B. Abteilung, Gruppe bei Gruppenarbeit), der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, die Vorgesetzten und Arbeitskollegen ändern.

Veränderungen des Arbeitsmittels stellen grundsätzlich keine Versetzung dar, es sei denn, dadurch würde sich die Arbeitsaufgabe bzw. das Arbeitsumfeld wesentlich ändern.

Die vorübergehende Versetzung eines Arbeitnehmers, die nicht länger als einen Monat andauert, stellt gem. § 95 III BetrVG keine Versetzung dar, es sei denn, die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, würden sich wesentlich ändern, was insbesondere der Fall ist, wenn die Arbeitsleistung an einem anderen Arbeitsort, der weit entfernt ist, zu erbringen ist.


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Antrag an den Betriebsrat

Liegt eine mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme vor, so ist dem Betriebsrat Folgendes mitzuteilen:

  • Auskunft über die Person der Beteiligten
  • die erforderlichen Bewerbungsunterlagen (das sind alle Bewerbungsunterlagen aller Bewerber ohne jede Ausnahme)
  • die personellen Auswirkungen der Maßnahme
  • die Eingruppierung (nicht die Entgelthöhe)

Der Betriebsrat hat nun eine Woche Zeit zur Stellungnahme. Diese Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn der Arbeitgeber vollständig informiert hat. Legt der Betriebsrat kein Veto ein, so gilt nach einer Woche die Zustimmungsfiktion und der Arbeitgeber kann die Maßnahme durchführen.

Der Betriebsrat hat jedoch auch die Möglichkeit die personelle Einzelmaßnahme abzulehnen und seine Zustimmung zu verweigern. Die Verweigerung der Zustimmung muss allerdings auf einem der im Gesetz abschließend definierten Widerspruchsgründe basieren.

Widerspruchsgründe des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann aus sechs Gründen seine Zustimmung verweigern. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen.

Eine Zustimmungsverweigerung ist möglich, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder gegen eine Verordnung verstößt.

Des Weiteren ist der Betriebsrat zum Widerspruch berechtigt, wenn eine interne Stellenausschreibung unterblieben ist, obwohl der Betriebsrat dies verlangt hat. Die Auswahlentscheidung verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.

Der Betriebsrat kann widersprechen, wenn die Maßnahme wirtschaftliche Nachteile für die Belegschaft oder einen einzelnen Mitarbeiter zur Folge haben kann, ohne dass dies aus persönlichen oder betrieblichen Gründen gerechtfertigt wäre. Der Betriebsrat hat insbesondere in diesem Fall konkrete Tatsachen zu nennen.

Sind mit dem Betriebsrat Auswahlrichtlinien vereinbart worden, so muss man sich der Arbeitgeber bei personellen Maßnahmen daran halten. Sonst kann hier ein wirksamer Widerspruch erfolgen.

Abschließend kann der Betriebsrat widersprechen, wenn zu befürchten ist, dass der in Aussicht genommene Bewerber den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 I BetrVG enthaltenen Grundsätze stören werde.

Wenn der Betriebsrat von seinem Veto-Recht Gebrauch macht, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine vorläufige Maßnahme gem. § 100 BetrVG durchzuführen.