Arbeitsrechtslexikon

Das ABC des Arbeitsrechts

Verwandte Blogartikel
Matrixstrukturen im Unternehmen – Wahlberechtigung in mehreren Betrieben

BAG v. 22.05.2025 Az: 7 ABR 28/24 Gemäß § 7 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für den Betriebsrat wahlberechtigt, sofern Sie dem Betrieb angehören. Es stellt sich die Frage, welchem Betrieb Führungskräfte, die in einer Matrixstruktur, d. h. in mehreren Betrieben als Führungskraft des Unternehmens eingesetzt sind, im […]

Mehr erfahren >
Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern – Eingruppierung nach unten korrigierbar?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 46/24 Gem. § 37 Abs.4 BetrVG haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steig. Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine […]

Mehr erfahren >
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds Freigestellte Betriebsräte arbeiten nicht BAG 26.11.2024 – 1 ABR 12/23 Wird ein Mitarbeiter im Rahmen einer Entgeltordnung Ein- oder Umgruppiert, löst dieses ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 abs. 1 BetrVG aus. Soweit klar. Aber macht es einen Unterschied, wenn sich die […]

Mehr erfahren >
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung oder Kürzung von „freiwilligen“ Leistungen

Das Bundesarbeitsgericht (z.B. Beschluss vom 10.12.2013 – 1 ABR 39/12) unterscheidet bei der Mitbestimmung des Betriebsrates in Bezug auf die Einstellung oder Kürzung von Entgeltbestandteilen gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitgebern. Beim tarifgebundenen Arbeitgeber Der tarifgebundene Arbeitgeber zahlt nach Auffassung des BAG nur die übertariflichen Entgeltbestandteile betriebsverfassungsrechtlich […]

Mehr erfahren >
Kein Anspruch auf Zeitgutschrift für Betriebsratstätigkeiten im Urlaub

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Betriebsratsmitglieder eine Betriebsratstätigkeit, welche innerhalb des durch den Arbeitgeber gewährten Erholungsurlaubes oder in Freiwochen vorgenommen wurde, in das Arbeitszeiterfassungssystem als Arbeitszeit (Überstunden) eintragen und dann für die Zeit dieser Betriebsratstätigkeit einen Freizeitausgleich oder eine Vergütung verlangen. Häufig herrscht bei den Arbeitgebern Unklarheit darüber, ob sie dem […]

Mehr erfahren >
Die Quadratur des Kreises: Tausende von Arbeitnehmern können von einem Betriebsrat mit nur einem Mitglied vertreten werden

Das Bundesarbeitsgericht stellt Betriebsräte mit seinem Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 – vor eine unlösbare Aufgabe. Gemäß § 9 BetrVG steigt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder mit der Anzahl der Arbeitnehmer, die vom Betriebsrat vertreten werden müssen. So besteht der Betriebsrat z.B. in Betrieben mit über 1000 Arbeitnehmern aus immerhin 15 Betriebsratsmitgliedern, […]

Mehr erfahren >
Digitale Informationen ausreichend bei Einstellungen gem. § 99 BetrVG

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss von 13.12.2023 (1 ABR 28/22) In konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle digital mithilfe einer Recruiting-Software durchgeführt und dem Betriebsrat im Rahmen des Zustimmungsantrags gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG Zugriff auf dieses System und die dort hinterlegten Angaben der Bewerber gewährt. Der […]

Mehr erfahren >
Die erstmalige Bildung eines Betriebsrates – Lassen Sie sich nicht überrumpeln!

Ob mittelständisches Familienunternehmen oder Startup, viele Unternehmen haben keinen Betriebsrat und möchten an diesem Zustand auch nichts ändern. Urplötzlich flattert dann ein Schreiben der Gewerkschaft ins Haus, mit der Aufforderung, eine Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes auszuhängen, und zwar mit kurzer Frist. Dieses Schreiben trifft die Geschäftsführung meist völlig unerwartet. Was ist zu […]

Mehr erfahren >
Viel Rauch um nichts?

Nach jahrelangen Debatten ist nunmehr zum 1. April dieses Jahres das Cannabisgesetz in Kraft getreten. Hiernach dürfen Erwachsene Cannabis in einem beschränkten Umfang anbauen und konsumieren. Weiterhin regelt das Gesetz den Besitz und die Besitzmengen von Cannabis.  Auch andere Regelungen im Hinblick u. a. auf den Straßenverkehr wurden in diesem Gesetz verankert.  Nunmehr stellen sich […]

Mehr erfahren >
Wartezeitkündigung und Betriebsratsanhörung

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht erst, wenn die 6-monatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG abgelaufen ist. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses muss daher die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sein. Es muss weder ein verhaltensbedingter noch ein personenbedingter oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen. Es muss […]

Mehr erfahren >
Arbeitsgericht Hamburg verneint Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in Bezug auf die Nutzung von KI-Systemen

Über den Einsatz Künstlicher Intelligenz und die diesbezüglichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates hatte das Arbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom 16.01.2024, 24 BVGa 1/24) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden. Konkret ging es darum, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ohne Zustimmung des Betriebsrats die Nutzung von KI-Systemen (ChatGPT) erlaubt hatte. Die Programme sollten jedoch nicht auf Firmensystemen […]

Mehr erfahren >
Bundesverwaltungsgericht widerspricht Bundesarbeitsgericht in Bezug auf die Reichweite der IT- Mitbestimmung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 04.05.2023 (AZ 5 P 16.21, NZA 2024, 74) in Bezug auf den Umfang der Mitbestimmungsrechte eines Personalrats beim Einsatz von IT der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht widersprochen. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht waren und sind sich noch immer darin einig, dass die Mitbestimmung im Rahmen des […]

Mehr erfahren >
Stets up-to-date.

Sie möchten arbeitsrechtlich stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter und seien Sie Ihrem Gegenüber stets einen Schritt voraus.

Begriff

Interessenausgleich

Ein Interessenausgleich wird auch als das „Drehbuch“ bezeichnet, welches im Rahmen einer Betriebsänderung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wird.

Interessenausgleich

Was ist ein Interessenausgleich?

Ein Interessenausgleich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über alle Fragen, die mit einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung zusammenhängen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen definiert das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses Beteiligungsrecht gehört zur Gruppe der Beteiligungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 106 bis § 113 BetrVG). Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat bei einem Interessenausgleich zu einer Einigung bzw. einem Kompromiss darüber kommen, ob, wann und in welchem Umfang die Änderungen erfolgen sollen.

 

Was geschieht, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht auf einen Interessenausgleich einigen können?

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei ihren Verhandlungen nicht auf einen Interessenausgleich einigen können, haben beide Parteien die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Einigungsstelle ist ein Instrument zur Konfliktregelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In den meisten Fällen, in denen das Gesetz es vorsieht, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Im Falle der Verhandlung eines Interessenausgleichs hat die Einigungsstelle jedoch keine Spruchkompetenz. Sollte zwischen den Parteien daher keine Einigung erzielt werden können, kann der Arbeitgeber in letzter Konsequenz selbst entscheiden, wie er die Betriebsänderung umsetzen möchte. Die Einigungsstelle kann keinen Spruch fällen.

 

Ist ein Interessenausgleich erzwingbar?

Nein, ein Interessenausgleich ist nicht erzwingbar. Arbeitgeber und Betriebsrat können den jeweils anderen nicht zum Abschluss eines Interessenausgleichs zwingen. Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei ihren Verhandlungen nicht auf einen Interessenausgleich einigen können, haben aber beide die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Diese besitzt jedoch keine Spruchkompetenz. Sollten sich die Parteien daher auch vor der Einigungsstelle nicht einigen können, sind die Verhandlungen gescheitert und der Arbeitgeber darf die Betriebsänderung nach seinen Vorstellungen umsetzen.


Passend zum Thema
Crash-Kurs Betriebsverfassungsrecht für Personaler und Führungskräfte Alles Wichtige für einen erfolgreichen und professionellen Umgang mit dem Betriebsrat
  • 21 anstehende Termine
  • Steffen Meyke, Markus Weron, Markus Vogt u.v.m.

Was wird unter qualifiziertem Scheitern verstanden?

Ein qualifiziertes Scheitern von Verhandlungen über einen Interessenausgleich bei einer Betriebsänderung bezieht sich auf die Situation, in der Arbeitgeber und Betriebsrat in der Einigungsstelle über einen Interessenausgleich für eine geplante Betriebsänderung verhandeln. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich jederzeit und gegen den Willen von Betriebsrat und Einigungsstellenvorsitzenden das Scheitern der Verhandlungen erklären, die Einigungsstelle zum Interessenausgleich dadurch beenden und mit der Umsetzung der Betriebsänderung beginnen.

Das Scheitern der Verhandlungen bestimmt sich grundsätzlich nach subjektiven Kriterien: Der Arbeitgeber entscheidet für sich, ob er noch eine Chance auf eine Einigung sieht oder eben nicht. Allerdings muss der Ausspruch einer einsetigen Erledigungserklärung nach Ansicht einiger Arbeits- und Landesarbeitsgerichte zumindest nachvollziehbar sein. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte der Betriebsrat die Betriebsänderung zumindest vorübergehend gerichtlich stoppen lassen. Darüber hinaus entsteht für Arbeitnehmer ggf. nach § 113 Abs. 3 BetrVG ein Nachteilsausgleichsanspruch.

 

Kann der Betriebsrat die Durchführung einer Betriebsänderung untersagen oder verhindern?

Der Betriebsrat kann eine Betriebsänderung nicht direkt verhindern. Allerdings kann er einen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung der Betriebsänderung beim Arbeitsgericht geltend machen, solange der Unternehmer den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet und sich mit ihm beraten hat. Zwar kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber im Zuge einer geplanten Betriebsänderung unumkehrbare Maßnahmen per Gerichtsentscheid verbieten lassen und dadurch verhindern, dass dieser vollendete Tatsachen schafft, bevor die Verhandlungen über einen Interessenausgleich überhaupt begonnen haben bzw. beendet sind.

 

Was ist eine Namensliste im Rahmen eines Interessenausgleichs?

Eine Namensliste im Rahmen eines Interessenausgleichs ist eine Liste, in der die Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Betriebsänderung entlassen werden sollen, namentlich benannt sind. Enthält der Interessenausgleich bei geplanten Entlassungen eine solche Liste, hat dies Folgen für einen eventuellen Kündigungsschutzprozess. Nach § 1 Abs. 5 KSchG führt das dazu, dass zum einen vermutet wird, dass ein betriebsbedingter Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Zum anderen wird die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG insgesamt bezüglich aller Stufen nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft.