Ein Interessenausgleich wird auch als das „Drehbuch“ bezeichnet, welches im Rahmen einer Betriebsänderung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wird.
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Das ABC des Arbeitsrechts
Nach den neuesten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsratsvergütung, insbesondere zur Strafbarkeit von Managern wegen Untreue bei Gewährung einer zu hohen Vergütung, hat eine Expertenkommission im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der nun als Gesetzesentwurf vorgelegt wurde und kurzfristig umgesetzt werden soll. Nach dem zur Zeit geltenden § 37 Abs. 4 […]
Oftmals treten im Laufe eines Wahlverfahrens erhebliche Streitigkeiten auf. Grund dieser Streitigkeiten sind oftmals massive Eingriffe in das Wahlverfahren vor allem durch den Wahlvorstand. Problemstellung Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine abgeschlossene Betriebsratswahl durchaus angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Von […]
Eine interessante und überaus positive Entscheidung konnten wir kürzlich vor dem Landesarbeitsgericht München erstreiten (LAG München, Beschluss vom 05.05.2023, Az. 7 TaBV 12/22). Das Landesarbeitsgericht hatte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erstattungspflicht von Rechtsanwaltskosten durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu klären. Auch wenn in diesem Verfahren nicht der Betriebsrat dem Arbeitgeber […]
Als Arbeitnehmerinteressenvertretung fordern Betriebsräte oftmals kategorisch und undifferenziert die Teilnahme an Einstellungs- oder Personalgesprächen. In vielen Unternehmen bestehen sodann erhebliche Unsicherheiten, ob arbeitgeberseitig dieser Forderung entsprochen werden muss. Wichtig hierbei ist, dass die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes zunächst einmal eines diesbezüglich geäußerten Wunsches des betroffenen Arbeitnehmers bedarf. Zugleich hat der Arbeitnehmer auch keinen generellen Anspruch darauf […]
Ein Betriebsrat hat die Aufgabe, die Arbeitnehmerinteressen im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Betriebsräte auch an Mitarbeitergesprächen zu beteiligen sind. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds ist selbstverständlich unproblematisch, wenn sich alle Beteiligten einig sind. Falls jedoch keine Einigkeit besteht, ist die Frage, wann ein Teilnahmerecht aufseiten des […]
In Betriebsvereinbarungen, die die Verteilung der Arbeitszeit z.B. im Rahmen von Schichtmodellen festlegen, finden sich häufig Regelungen, nach denen die grundsätzlich vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit bei entsprechendem Bedarf einseitig durch den Arbeitgeber verändert werden kann, etwa durch Verlängerung oder Verkürzung von Schichtzeiten oder durch die Anordnung zusätzlicher Schichten etwa am Samstag. Darüber hinaus finden sich […]
Der Betriebsrat muss bei sog. personellen Einzelmaßnahmen angehört werden und diesen zustimmen. In der Praxis kommt es hier regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Im Folgenden soll es darum gehen, wie Arbeitgeber mit einer verweigerten Zustimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen umgehen können. Was sind personelle Einzelmaßnahmen? Zu den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten i.S.d. […]
Nach der Übernahme von Twitter durch Elon Musk, hat dieser unmittelbar angekündigt, die Hälfte der Belegschaft zu kündigen. Das US-amerikanische Arbeitsrecht ist jedoch deutlich liberaler als das deutsche Arbeitsrecht. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen lohnt sich ein Blick auf die deutschen Regelungen zu Restrukturierungen und Massenentlassungen.
Zunehmend treten auch bei personellen Maßnahmen Unterlassungsklagen des Betriebsrats auf. Dieser Artikel beleuchtet diese Thematik und gibt Unternehmen die notwendigen Informationen an die Hand, um mit derartigen Situationen umzugehen.
Microsoft 365 erhält in vielen Unternehmen Einzug. Vor der Einführung dieses Abodienstes sollten sich Unternehmer nicht nur Gedanken über Kosten und Nutzen, sondern auch über eine Beteiligung des Betriebsrats machen.
Sofern sich ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung an den Betriebsrat wendet, von diesem Rechtsrat eingeholt und aufgrund einer Falschberatung durch den Betriebsratsvorsitzenden die gesetzlich festgesetzte 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt, kann die Klage nicht mehr nachträglich zugelassen werden.
Das Betriebsverfassungsrecht kennt zwei Schulungsarten – erforderliche Schulungen gemäß § 36 Abs. 6 BetrVG und anerkannte Schulungen gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG. Bei den erforderlichen Schulungen muss der Arbeitgeber alle Kosten für die Freistellung der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder und die Schulung selbst im erforderlichen Umfang zahlen, während er bei anerkannten Schulung nur die Kosten der […]
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Ein Interessenausgleich wird auch als das „Drehbuch“ bezeichnet, welches im Rahmen einer Betriebsänderung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wird.
Ein Interessenausgleich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über alle Fragen, die mit einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung zusammenhängen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen definiert das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses Beteiligungsrecht gehört zur Gruppe der Beteiligungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 106 bis § 113 BetrVG). Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat bei einem Interessenausgleich zu einer Einigung bzw. einem Kompromiss darüber kommen, ob, wann und in welchem Umfang die Änderungen erfolgen sollen.
Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei ihren Verhandlungen nicht auf einen Interessenausgleich einigen können, haben beide Parteien die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Einigungsstelle ist ein Instrument zur Konfliktregelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In den meisten Fällen, in denen das Gesetz es vorsieht, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Im Falle der Verhandlung eines Interessenausgleichs hat die Einigungsstelle jedoch keine Spruchkompetenz. Sollte zwischen den Parteien daher keine Einigung erzielt werden können, kann der Arbeitgeber in letzter Konsequenz selbst entscheiden, wie er die Betriebsänderung umsetzen möchte. Die Einigungsstelle kann keinen Spruch fällen.
Nein, ein Interessenausgleich ist nicht erzwingbar. Arbeitgeber und Betriebsrat können den jeweils anderen nicht zum Abschluss eines Interessenausgleichs zwingen. Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei ihren Verhandlungen nicht auf einen Interessenausgleich einigen können, haben aber beide die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Diese besitzt jedoch keine Spruchkompetenz. Sollten sich die Parteien daher auch vor der Einigungsstelle nicht einigen können, sind die Verhandlungen gescheitert und der Arbeitgeber darf die Betriebsänderung nach seinen Vorstellungen umsetzen.
Ein qualifiziertes Scheitern von Verhandlungen über einen Interessenausgleich bei einer Betriebsänderung bezieht sich auf die Situation, in der Arbeitgeber und Betriebsrat in der Einigungsstelle über einen Interessenausgleich für eine geplante Betriebsänderung verhandeln. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich jederzeit und gegen den Willen von Betriebsrat und Einigungsstellenvorsitzenden das Scheitern der Verhandlungen erklären, die Einigungsstelle zum Interessenausgleich dadurch beenden und mit der Umsetzung der Betriebsänderung beginnen.
Das Scheitern der Verhandlungen bestimmt sich grundsätzlich nach subjektiven Kriterien: Der Arbeitgeber entscheidet für sich, ob er noch eine Chance auf eine Einigung sieht oder eben nicht. Allerdings muss der Ausspruch einer einsetigen Erledigungserklärung nach Ansicht einiger Arbeits- und Landesarbeitsgerichte zumindest nachvollziehbar sein. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte der Betriebsrat die Betriebsänderung zumindest vorübergehend gerichtlich stoppen lassen. Darüber hinaus entsteht für Arbeitnehmer ggf. nach § 113 Abs. 3 BetrVG ein Nachteilsausgleichsanspruch.
Der Betriebsrat kann eine Betriebsänderung nicht direkt verhindern. Allerdings kann er einen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung der Betriebsänderung beim Arbeitsgericht geltend machen, solange der Unternehmer den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet und sich mit ihm beraten hat. Zwar kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber im Zuge einer geplanten Betriebsänderung unumkehrbare Maßnahmen per Gerichtsentscheid verbieten lassen und dadurch verhindern, dass dieser vollendete Tatsachen schafft, bevor die Verhandlungen über einen Interessenausgleich überhaupt begonnen haben bzw. beendet sind.
Eine Namensliste im Rahmen eines Interessenausgleichs ist eine Liste, in der die Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Betriebsänderung entlassen werden sollen, namentlich benannt sind. Enthält der Interessenausgleich bei geplanten Entlassungen eine solche Liste, hat dies Folgen für einen eventuellen Kündigungsschutzprozess. Nach § 1 Abs. 5 KSchG führt das dazu, dass zum einen vermutet wird, dass ein betriebsbedingter Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Zum anderen wird die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG insgesamt bezüglich aller Stufen nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft.
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