Arbeitsrechtslexikon

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Begriff

Interessenausgleich

Ein Interessenausgleich wird auch als das „Drehbuch“ bezeichnet, welches im Rahmen einer Betriebsänderung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wird.

Interessenausgleich

Was ist ein Interessenausgleich?

Ein Interessenausgleich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über alle Fragen, die mit einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung zusammenhängen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen definiert das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses Beteiligungsrecht gehört zur Gruppe der Beteiligungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 106 bis § 113 BetrVG). Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat bei einem Interessenausgleich zu einer Einigung bzw. einem Kompromiss darüber kommen, ob, wann und in welchem Umfang die Änderungen erfolgen sollen.

 

Was geschieht, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht auf einen Interessenausgleich einigen können?

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei ihren Verhandlungen nicht auf einen Interessenausgleich einigen können, haben beide Parteien die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Einigungsstelle ist ein Instrument zur Konfliktregelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In den meisten Fällen, in denen das Gesetz es vorsieht, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Im Falle der Verhandlung eines Interessenausgleichs hat die Einigungsstelle jedoch keine Spruchkompetenz. Sollte zwischen den Parteien daher keine Einigung erzielt werden können, kann der Arbeitgeber in letzter Konsequenz selbst entscheiden, wie er die Betriebsänderung umsetzen möchte. Die Einigungsstelle kann keinen Spruch fällen.

 

Ist ein Interessenausgleich erzwingbar?

Nein, ein Interessenausgleich ist nicht erzwingbar. Arbeitgeber und Betriebsrat können den jeweils anderen nicht zum Abschluss eines Interessenausgleichs zwingen. Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei ihren Verhandlungen nicht auf einen Interessenausgleich einigen können, haben aber beide die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Diese besitzt jedoch keine Spruchkompetenz. Sollten sich die Parteien daher auch vor der Einigungsstelle nicht einigen können, sind die Verhandlungen gescheitert und der Arbeitgeber darf die Betriebsänderung nach seinen Vorstellungen umsetzen.


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Was wird unter qualifiziertem Scheitern verstanden?

Ein qualifiziertes Scheitern von Verhandlungen über einen Interessenausgleich bei einer Betriebsänderung bezieht sich auf die Situation, in der Arbeitgeber und Betriebsrat in der Einigungsstelle über einen Interessenausgleich für eine geplante Betriebsänderung verhandeln. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich jederzeit und gegen den Willen von Betriebsrat und Einigungsstellenvorsitzenden das Scheitern der Verhandlungen erklären, die Einigungsstelle zum Interessenausgleich dadurch beenden und mit der Umsetzung der Betriebsänderung beginnen.

Das Scheitern der Verhandlungen bestimmt sich grundsätzlich nach subjektiven Kriterien: Der Arbeitgeber entscheidet für sich, ob er noch eine Chance auf eine Einigung sieht oder eben nicht. Allerdings muss der Ausspruch einer einsetigen Erledigungserklärung nach Ansicht einiger Arbeits- und Landesarbeitsgerichte zumindest nachvollziehbar sein. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte der Betriebsrat die Betriebsänderung zumindest vorübergehend gerichtlich stoppen lassen. Darüber hinaus entsteht für Arbeitnehmer ggf. nach § 113 Abs. 3 BetrVG ein Nachteilsausgleichsanspruch.

 

Kann der Betriebsrat die Durchführung einer Betriebsänderung untersagen oder verhindern?

Der Betriebsrat kann eine Betriebsänderung nicht direkt verhindern. Allerdings kann er einen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung der Betriebsänderung beim Arbeitsgericht geltend machen, solange der Unternehmer den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet und sich mit ihm beraten hat. Zwar kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber im Zuge einer geplanten Betriebsänderung unumkehrbare Maßnahmen per Gerichtsentscheid verbieten lassen und dadurch verhindern, dass dieser vollendete Tatsachen schafft, bevor die Verhandlungen über einen Interessenausgleich überhaupt begonnen haben bzw. beendet sind.

 

Was ist eine Namensliste im Rahmen eines Interessenausgleichs?

Eine Namensliste im Rahmen eines Interessenausgleichs ist eine Liste, in der die Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Betriebsänderung entlassen werden sollen, namentlich benannt sind. Enthält der Interessenausgleich bei geplanten Entlassungen eine solche Liste, hat dies Folgen für einen eventuellen Kündigungsschutzprozess. Nach § 1 Abs. 5 KSchG führt das dazu, dass zum einen vermutet wird, dass ein betriebsbedingter Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Zum anderen wird die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG insgesamt bezüglich aller Stufen nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft.