Arbeitsrechtslexikon

Das ABC des Arbeitsrechts

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Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Betriebsratsvergütung

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Der Abbruch einer Betriebsratswahl

Oftmals treten im Laufe eines Wahlverfahrens erhebliche Streitigkeiten auf. Grund dieser Streitigkeiten sind oftmals massive Eingriffe in das Wahlverfahren vor allem durch den Wahlvorstand.    Problemstellung Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine abgeschlossene Betriebsratswahl durchaus angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist.  Von […]

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„Gegnerische“ Rechtsanwaltskosten in einem Beschlussverfahren

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Personalgespräch – Wann kann der Arbeitgeber die Teilnahme des Betriebsrats versagen?

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Teilnahmerecht des Betriebsrats bei Mitarbeitergesprächen

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Zur Spruchfähigkeit von Regelungen zur einseitigen Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber

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Der Umgang mit einer verweigerten Zustimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen

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Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer personellen Maßnahme?

Zunehmend treten auch bei personellen Maßnahmen Unterlassungsklagen des Betriebsrats auf. Dieser Artikel beleuchtet diese Thematik und gibt Unternehmen die notwendigen Informationen an die Hand, um mit derartigen Situationen umzugehen.

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Microsoft 365 – Mit­bestimmung des Gesamt­betriebsrats

Microsoft 365 erhält in vielen Unternehmen Einzug. Vor der Einführung dieses Abodienstes sollten sich Unternehmer nicht nur Gedanken über Kosten und Nutzen, sondern auch über eine Beteiligung des Betriebsrats machen.

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Falsche Rechts­beratung durch den Betriebsrat

Sofern sich ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung an den Betriebsrat wendet, von diesem Rechtsrat eingeholt und aufgrund einer Falschberatung durch den Betriebsratsvorsitzenden die gesetzlich festgesetzte 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt, kann die Klage nicht mehr nachträglich zugelassen werden.

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Kosten für Betriebsrats­schulungen

Das Betriebsverfassungsrecht kennt zwei Schulungsarten – erforderliche Schulungen gemäß § 36 Abs. 6 BetrVG und anerkannte Schulungen gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG. Bei den erforderlichen Schulungen muss der Arbeitgeber alle Kosten für die Freistellung der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder und die Schulung selbst im erforderlichen Umfang zahlen, während er bei anerkannten Schulung nur die Kosten der […]

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Begriff

Einigungsstelle

Eine Einigungsstelle ist eine besondere Form der Schlichtungsstelle und dient im Arbeitsrecht dazu, Meinungsverschiedenheiten Regelungsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu lösen.

Einigungsstelle

Was ist eine Einigungsstelle?

Wenn die Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien scheitern, bleibt je nachdem, ob es sich um eine Frage der zwingenden Mitbestimmung handelt, nur noch der Gang vor die Einigungsstelle. Das Gleiche gilt, wenn Betriebsvereinbarungen gekündigt werden und eine anderweitige Einigung nicht gelingt.

Bei der Einigungsstelle handelt es sich weder um ein Gericht noch um eine Behörde, sondern um eine betriebsverfassungsrechtliche Einrichtung, sozusagen eine privatrechtliche, innerbetriebliche Schlichtungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien, die zunächst errichtet werden muss.

 

Was versteht man unter „Besetzung der Einigungsstelle“?

Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen.

Wenn eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande kommt, entscheidet das Arbeitsgericht gemäß § 76  Abs. 2 BetrVG. Dabei ist die Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens bereits bei Nichteinlassen einer Partei auf Verhandlungen möglich (LAG Hamm, Beschluss vom 18.07.2007, AZ.: 10 TaBV 71/07).

Die Beisitzer müssen keine Betriebsangehörigen sein. Auch wenn betriebsfremde Personen nur gegen Honorar tätig werden, kann der Betriebsrat sie zu Beisitzern bestellen, sofern er andere Vertrauenspersonen nicht findet. Allerdings können sich auch Arbeitgeber und Betriebsrat selbst zu Beisitzern bestellen.

Als Vorsitzender kommt insbesondere ein Berufsrichter in Betracht. Auch wenn man sich über die Person nicht einigen kann, wird der Vorsitzende auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrats vom Arbeitsgericht bestellt.

Zur gerichtlichen Bestimmung des Einigungsstellenvorsitzenden gibt es unterschiedliche Handhabungen der Instanzengerichte. Die einen Arbeitsrichter bestimmen einen dritten ihnen bekannten Arbeitsrichter als Einigungsstellenvorsitzenden, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Andere Arbeitsrichter sind der Auffassung, dass, wenn eine Betriebspartei einen Vorschlag unterbreitet hat, die andere den vorgeschlagenen nur mit nachvollziehbaren Gründen ablehnen kann. Dies ist naturgemäß schwierig, wenn man den von der Gegenseite vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden gar nicht kennt. Taktisch ist es sinnvoll, wenn eine Einigungsstelle nicht zu verhindern sein wird, den ersten Vorschlag zu unterbreiten.

Auch wenn man sich über die Anzahl der Beisitzer mit dem Betriebsrat nicht einig wird, entscheidet das Arbeitsgericht. Zwei Beisitzer von jeder Seite sind lediglich die Regelbesetzung. Bei schwierigen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art sind durchaus auch drei oder vier Beisitzer von jeder Seite üblich. Mehr Beisitzer werden grds. vom Arbeitsgericht nicht bestimmt, auch wenn der Betriebsrat möglicherweise, um den Arbeitgeber unter (finanziellen) Druck zu setzen, mit fünf oder mehr Beisitzern von jeder Seite droht.


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Was ist ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren?

Um ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren handelt es sich immer in den Fällen, in denen das Gesetz die Regelung einer Angelegenheit zwingend dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterwirft und im Gesetz weiter ausgeführt ist, dass im Falle der Nichteinigung, der fehlende Konsens durch den Spruch der Einigungsstelle zu ersetzen ist. Der Spruch der Einigungsstelle hat dann kraft Gesetzes bindende Wirkung.

Die Einigungsstelle wird dann gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG auf Antrag nur einer Partei tätig.

Gerade bei den erzwingbaren Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten gem. § 87 BetrVG findet sich ein klassisches Beispiel für den Anwendungsbereich des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens. Insbesondere beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen in dem Themenkatalog des § 87 BetrVG, so beispielsweise bei der Vereinbarung eines Leistungsvergütungssystems oder einer Vereinbarung im Hinblick auf die Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen, kommt es häufig erst durch das Einigungsstellenverfahren selbst zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung.

 

Was ist ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren?

Ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren liegt immer dann vor, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, in denen das Gesetz im Streitfall keine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle vorsieht.

Ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren setzt gemäß § 76 Abs. 1 BetrVG einen gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Betriebsrat voraus, es sei denn, der Arbeitgeber hat sich mit dem Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung selbst auf die Einigungsstelle als „Auslegungsorgan“ geeinigt und sich somit quasi vorweg der Einigungsstelle unterworfen.

Der Spruch der Einigungsstelle entfaltet nicht von Gesetzes wegen bindende Wirkung, sondern gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG erst, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber dem Spruch im Voraus unterworfen haben.

 

Welche Kosten fallen bei einer Einigungsstelle an?

Die Einigungsstelle ist durchaus ein nützliches, jedoch nicht immer „billiges Instrument“ der Betriebsverfassung. Gerade wenn der Arbeitgeber zwingend auf eine kollektive Regelung in einer zwingenden Mitbestimmungsangelegenheit angewiesen ist, der Betriebsrat jedoch verzögert oder völlig abwegige Vorstellungen hat, führt die Einigungsstelle oftmals zu einer sinnvollen Problemlösung.

Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber gem. § 76a BetrVG. Dabei fallen Kosten für den Einigungsstellenvorsitzenden, den Anwalt des Arbeitgebers, den Anwalt des Betriebsrats und die weiteren Beisitzer an. Pro Tag muss der Arbeitgeber somit Kosten ab 7.000 € einkalkulieren. Es ist empfehlenswert vorab eindeutig zu regeln, wie die Vergütung der einzelnen Parteien aussieht. Typische Streitfälle, wie (hohe) Vor- und Nachbereitungszeiten, Abrechnung des Tagessatzes obgleich nur einige Stunden verhandelt etc., können dann schon geklärt werden.

Weitere Empfehlungen zur effizienten Strukturierung und der Besetzung der Einigungsstelle erfragen Sie bestmöglich bei Ihrem betreuenden Anwalt.

 

Was kann der Arbeitgeber machen, wenn er mit dem Ergebnis aus der Einigungsstelle nicht zufrieden ist?

An dieser Stelle sind zwei grundsätzliche Überlegungen zu differenzieren.

Bezogen auf die rechtliche Dimension des Spruches, kann der Arbeitgeber das Arbeitsgericht innerhalb einer zweiwöchigen Ausschlussfrist anrufen, um den Spruch der Einigungsstelle gerichtlich überprüfen zu lassen. Liegt eine Ermessensüberschreitung vor, kann das Arbeitsgericht den Spruch für nichtig erklären. Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle gar nicht zuständig und befugt war.

Basiert die Unzufriedenheit auf einer ausschließlich inhaltlichen Perspektive, so gelten die klassischen Rahmenbedingungen wie bei einer normalen Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit die Betriebsvereinbarung, hier entstanden aus dem Spruch der Einigungsstelle, fristgerecht zu kündigen und nach Auslauf der Kündigungsfrist in neue Verhandlungen einzutreten.