Arbeitsrechtslexikon

Das ABC des Arbeitsrechts

Verwandte Blogartikel
Essenslieferdienste und die Betriebsabgrenzung im App-Betrieb

BAG vom 28.1.2026 – 7 ABR 26/24 Die Digitalisierung verwischt klassische Betriebsgrenzen – besonders bei Essenslieferdiensten, deren Fahrerinnen und Fahrer häufig ohne örtliche Führung arbeiten und stattdessen per App gesteuert werden. Genau dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden. Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Lieferdienst eine Zentrale in Berlin sowie „Hubs“ in größeren Städten. […]

Mehr erfahren >
Briefwahl 2026

In der Zeit vom 01.03.2026 bis zum 31.05.2026 finden die turnusgemäßen Betriebsratswahlen statt. Mit diesem Beitrag sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) sowie die hierzu jüngst ergangenen Gerichtsentscheidungen dargestellt werden. I. Die Briefwahl ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht näher geregelt. In § 14 Abs. 4 BetrVG wird die schriftliche Stimmabgabe nur vorausgesetzt. Sie ist […]

Mehr erfahren >
BAG setz Leitbanken: Betriebsratsvergütung zwischen Schutz vor Nachteilen und Verbot von Privilegien

Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihres Ehrenamts weder benachteiligt noch begünstigt werden – so verlangt es § 78 BetrVG. In der Praxis war das zuletzt besonders heikel: Viele Unternehmen hatten freigestellte Betriebsräte aus Vorsicht oder Kulanz überdurchschnittlich bezahlt. Spätestens seit dem BGH-Urteil 2023 zur möglichen Strafbarkeit überhöhter Zahlungen (Untreue) wurden Vergütungen teils nachträglich gekürzt. Zugleich stellte der […]

Mehr erfahren >
Mitbestimmung beim zeitlichen Umfang mobiler Arbeit – Neueste Entwicklung in der Rechtsprechung

Während in der Corona-Pandemie großzügige Betriebsvereinbarungen mit mehreren Tagen mobiler Arbeit pro Woche üblich waren, wollen viele Arbeitgeber heute den Umfang reduzieren, um Zusammenhalt und Kommunikation im Betrieb zu fördern. Strittig ist nun, ob das Zeitkontingent für mobile Arbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist und ob eine Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung […]

Mehr erfahren >
Anspruch des Betriebsrates auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung datenschutzrechtlicher Fragen?

Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben – nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat setzt voraus, dass dieser dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse vermitteln soll, die der Betriebsrat zur […]

Mehr erfahren >
Matrixstrukturen im Unternehmen – Wahlberechtigung in mehreren Betrieben

BAG v. 22.05.2025 Az: 7 ABR 28/24 Gemäß § 7 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für den Betriebsrat wahlberechtigt, sofern Sie dem Betrieb angehören. Es stellt sich die Frage, welchem Betrieb Führungskräfte, die in einer Matrixstruktur, d. h. in mehreren Betrieben als Führungskraft des Unternehmens eingesetzt sind, im […]

Mehr erfahren >
Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern – Eingruppierung nach unten korrigierbar?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 46/24 Gem. § 37 Abs.4 BetrVG haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steig. Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine […]

Mehr erfahren >
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds Freigestellte Betriebsräte arbeiten nicht BAG 26.11.2024 – 1 ABR 12/23 Wird ein Mitarbeiter im Rahmen einer Entgeltordnung Ein- oder Umgruppiert, löst dieses ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 abs. 1 BetrVG aus. Soweit klar. Aber macht es einen Unterschied, wenn sich die […]

Mehr erfahren >
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung oder Kürzung von „freiwilligen“ Leistungen

Das Bundesarbeitsgericht (z.B. Beschluss vom 10.12.2013 – 1 ABR 39/12) unterscheidet bei der Mitbestimmung des Betriebsrates in Bezug auf die Einstellung oder Kürzung von Entgeltbestandteilen gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitgebern. Beim tarifgebundenen Arbeitgeber Der tarifgebundene Arbeitgeber zahlt nach Auffassung des BAG nur die übertariflichen Entgeltbestandteile betriebsverfassungsrechtlich […]

Mehr erfahren >
Kein Anspruch auf Zeitgutschrift für Betriebsratstätigkeiten im Urlaub

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Betriebsratsmitglieder eine Betriebsratstätigkeit, welche innerhalb des durch den Arbeitgeber gewährten Erholungsurlaubes oder in Freiwochen vorgenommen wurde, in das Arbeitszeiterfassungssystem als Arbeitszeit (Überstunden) eintragen und dann für die Zeit dieser Betriebsratstätigkeit einen Freizeitausgleich oder eine Vergütung verlangen. Häufig herrscht bei den Arbeitgebern Unklarheit darüber, ob sie dem […]

Mehr erfahren >
Die Quadratur des Kreises: Tausende von Arbeitnehmern können von einem Betriebsrat mit nur einem Mitglied vertreten werden

Das Bundesarbeitsgericht stellt Betriebsräte mit seinem Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 – vor eine unlösbare Aufgabe. Gemäß § 9 BetrVG steigt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder mit der Anzahl der Arbeitnehmer, die vom Betriebsrat vertreten werden müssen. So besteht der Betriebsrat z.B. in Betrieben mit über 1000 Arbeitnehmern aus immerhin 15 Betriebsratsmitgliedern, […]

Mehr erfahren >
Digitale Informationen ausreichend bei Einstellungen gem. § 99 BetrVG

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss von 13.12.2023 (1 ABR 28/22) In konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle digital mithilfe einer Recruiting-Software durchgeführt und dem Betriebsrat im Rahmen des Zustimmungsantrags gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG Zugriff auf dieses System und die dort hinterlegten Angaben der Bewerber gewährt. Der […]

Mehr erfahren >
Stets up-to-date.

Sie möchten arbeitsrechtlich stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter und seien Sie Ihrem Gegenüber stets einen Schritt voraus.

Begriff

Wahlvorstand

Der Wahl­vor­stand ist für die Durchführung der Betriebsratswahl zuständig.

 

Wahlvorstand

Welche Besonderheiten gelten für Mitglieder des Wahlvorstandes?

Für ein Mitglied des Wahlvorstandes gilt das unentgeltliche Ehrenamtsprinzip. Die Tätigkeit ist ist dabei grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuführen. Für erforderliche Wahlvorstandstätigkeiten wird das Mitglied somit bezahlt freigestellt. Gleiches gilt für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen.

Keine Androhung von Nachteilen

Gem. § 20 BetrVG dürfen gegenüber einem Mitglied des Wahlvorstandes weder Nachteile angedroht noch umgesetzt werden. Ebenso dürfen keine Vorteile für die Tätigkeit gewährt oder in Aussicht gestellt werden. Beides würde zu einer Wahlbehinderung oder unzulässigen Wahlbeeinflussung führen.


Passend zum Thema
Crash-Kurs Betriebsverfassungsrecht für Personaler und Führungskräfte Alles Wichtige für einen erfolgreichen und professionellen Umgang mit dem Betriebsrat
  • 24 anstehende Termine
  • Oliver Möller, Markus Vogt, Dr. jur. Bianca Maiworm LL.M. u.v.m.

Erweiterter Kündigungsschutz

Mitglieder des Wahlvorstandes haben einen besonderen Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3-5 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist entsprechend grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt hiervon nur bei Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegungen.

Soweit ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, so ist eine Zustimmung gem. § 103 BetrVG durch den Betriebsrat erforderlich. Sollte der Betriebsrat nicht zustimmen, so kann der Arbeitgeber die Zustimmung nur über ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Der besondere Kündigungsschutz greift ab der Bewerbung und wirkt bis zu 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Zu beachten ist dabei für Arbeitgeber, dass auch zu einer Wahl einladende Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die notariell beglaubigt Vorbereitungsmaßnahmen treffen, besonderen Kündigungsschutz genießen.