Folgen des Widerspruchs
Ob der Betriebsrat der Kündigung widerspricht, ist für die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht bedeutsam. Der Widerspruch kann lediglich für die Frage eines Weiterbeschäftigungsanspruches eine Rolle spielen.
Handelt es sich um die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer anderen unter § 103 BetrVG benannten Person, so reicht für den Arbeitgeber die Anhörung nicht aus, sondern er benötigt hier eine Zustimmung.
Generell ist zu beachten, dass der Betriebsrat auch vor einer Kündigung innerhalb der Wartezeit angehört werden muss. Bleibt die Anhörung aus, so führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Stellungnahmefristen
Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat sieben Kalendertage Zeit zur Stellungnahme, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Kalendertage. Diese Fristen sind vom Arbeitgeber abzuwarten. Der Arbeitgeber kann nur vor Ablauf dieser Fristen kündigen, sofern eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt.
Inhalte einer Betriebsratsanhörung
Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung muss folgende Angaben enthalten:
- Angaben zur Person des zu kündigenden Arbeitnehmers (inkl. der wesentlichen Sozialdaten, ggf. zu bestehendem besonderen Kündigungsschutz)
- Kündigungsart (ordentlich / außerordentlich oder Änderungskündigung); wenn der Arbeitgeber außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigt, so ist der Betriebsrat auch zu beiden Kündigungsarten anzuhören
- Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung
- Kündigungsgrund
Der Arbeitgeber hat die Kündigungsgründe konkret anhand von Tatsachen anzugeben. Kündigungsgründe, die dem Betriebsrat nicht mitgeteilt werden, können später in einem möglichen Kündigungsschutzprozess nicht eingebracht werden.