Eine Abmahnung stellt eine Warnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Hierbei rügt der Arbeitgeber ein Fehlverhalten oder einen Pflichtverstoß.
Dr. Schreiner + Partner Rechtsanwälte Attendorn PartGmbB
Am Wassertor 18
57439 Attendorn
Telefon: 0 27 22 – 63 54-0
Telefax: 0 27 22 – 63 54-29
info-attendorn@rae-schreiner.de
"*" indicates required fields
Das ABC des Arbeitsrechts
Erstinstanzliche Entscheidungen zweier Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.12.2023 – 18 Ca 3954/23, und Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.06.2024 – 2 Ca 51/24) haben jüngst für Unsicherheiten bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes geführt. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses genießt ein Arbeitnehmer keinen allgemeinen Kündigungsschutz; auch der […]
Der Arbeitgeber, ein Industrieunternehmen, hatte im Rahmen seiner Hausordnung festgelegt, dass die in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer als Arbeitsschutzbekleidung eine rote Hose tragen müssen. Der Arbeitnehmer, ein Handwerksmeister, hatte sich beharrlich geweigert, die rote Hose zu tragen, und war mehrfach in schwarzer oder grauer Hose zur Arbeit erschienen, ohne überhaupt eine Begründung dafür zu geben, […]
Viele Arbeitgeber lassen Ihren Arbeitnehmern Schriftstücke, wie beispielsweise Kündigungen und Abmahnungen per Einwurfeinschreiben zukommen. Dies galt bislang neben der Zustellung durch einen Boten bzw. der persönlichen Übergabe als eine sichere Variante für den Arbeitgeber, den Zugang eines Schriftstücks nachzuweisen. Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.12.2023-15 SA 20/23 entschieden, dass es den Einlieferungsbeleg […]
Eine Widerklage des Arbeitgebers auf Auskunft und Belegerteilung hinsichtlich des erzielten Einkommens, der erhaltenen Sozialleistungen, der Vermittlungsvorschläge von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter sowie der eigenen Erwerbsbemühungen des Arbeitnehmers ist zulässig und begründet, wenn im Zusammenhang mit einer Kündigung ein möglicher Annahmeverzugslohnanspruch besteht. Dies gilt auch bereits, wenn der Anspruch noch nicht außergerichtlich […]
(BAG 8 AZR 209/21 (B), Vorlagebeschluss vom 25.04.2024) Die Parteien haben darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis einen immateriellen Schadensersatz, also einen Ersatz für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, wie z.B. Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO zu zahlen. Der Arbeitnehmer hat im Verfahren geltend gemacht, der Arbeitgeber […]
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht erst, wenn die 6-monatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG abgelaufen ist. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses muss daher die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sein. Es muss weder ein verhaltensbedingter noch ein personenbedingter oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen. Es muss […]
LAG Hamm am 16.3.2023 (AZ 18 Sa 832/22) Teilkündigungen eines Arbeitsvertrages sind an sich unzulässig, weil durch sie einseitig in das Verhältnis Leistung-Gegenleistung eingegriffen wird. Dies ist grundsätzlich nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung möglich, die nach den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein muss. Oder aber einzelne Arbeitsbedingungen wurden zulässigerweise unter Widerrufsvorbehalt gestellt; auch dann […]
Der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Häufig halten Abmahnungen allerdings einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, weil formelle Fehler bei der Formulierung der Abmahnung gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des BAG muss eine Abmahnung inhaltlich klar und bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der abgemahnte Sachverhalt konkret mit Datum, Uhrzeit und […]
„Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.“ so das BAG in seiner Pressemitteilung vom 13.12.2023. Bislang entschied das BAG nur über einen Fall, […]
Der Kläger ist seit dem 01.01.2021 bei dem beklagten Unternehmen als Trainee beschäftigt. Die Beklagte veranstaltete am 09.09.2022 erstmals wieder für alle Beschäftigten eine Betriebsfeier. Auf dem dafür angemieteten Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rhein-Ufer waren ca. 230 Gäste, u.a. auch der Kläger, anwesend. Ab 14.00 Uhr wurde Alkohol ausgeschenkt. Nach 22.00 Uhr ging der […]
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 24. August 2023, dass ein Arbeitnehmer, der sich in einer privaten Chatgruppe bestehend aus sieben Mitgliedern beleidigend, rassistisch, sexistisch und gewaltverherrlichend über seine Vorgesetzten und Kollegen äußert, nur in seltenen Fällen auf eine legitime Erwartung der Vertraulichkeit hoffen kann, um eine daraufhin erfolgte fristlose Kündigung anzufechten. Der Fall Seit […]
Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG (Urteil vom 29.06.2023, Az. 2 AZR 296/22) kann ein Arbeitgeber eine Videoaufzeichnung, die dieser mit einer Kamera am Arbeitsplatz erstellt hat und die ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zeigt, in einem späteren Kündigungsschutzprozess gegen den Arbeitnehmer verwerten, wenn er durch Schilder auf die Videoüberwachung hinweist. Dies gelte auch dann, wenn die Überwachung […]
Sie möchten arbeitsrechtlich stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter und seien Sie Ihrem Gegenüber stets einen Schritt voraus.
"*" indicates required fields
Eine Abmahnung stellt eine Warnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Hierbei rügt der Arbeitgeber ein Fehlverhalten oder einen Pflichtverstoß.
Unter einer Abmahnung versteht man die schriftliche Rüge an einen Mitarbeiter, in der konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, welches Verhalten des Mitarbeiters gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt oder welche Leistungsmängel vorliegen. Eine Abmahnung dient dazu, den Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm klarzumachen, dass er sich in Zukunft an die arbeitsvertraglichen Pflichten zu halten hat, um weitere Konsequenzen zu vermeiden.
Eine Abmahnung soll somit ein Mittel der Verhaltensänderung sein und dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu korrigieren. Es ist jedoch wichtig, dass eine Abmahnung rechtssicher und nachweisbar formuliert wird, um im Ernstfall als Grundlage für eine Kündigung dienen zu können.
Eine Abmahnung im Arbeitsrecht sollte in der Regel folgende Inhalte haben:
Es ist wichtig, dass eine Abmahnung rechtssicher und nachweisbar formuliert wird, um im Ernstfall als Grundlage für eine Kündigung dienen zu können.
Nein, eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, sie kann auch mündlich ausgesprochen werden. Es ist jedoch dringend zu empfehlen Abmahnungen ausschließlich schriftlich auszusprechen. Abmahnungen sollen ein Fehlverhalten von Arbeitnehmern rechtssicher dokumentieren. Im Falle einer gerichtlichen Anfechtung der Abmahnung oder ihrer Überprüfung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, ist es schwierig zu beweisen, dass eine Abmahnung mit den erfordelichen Inhalten rechtssicher ausgesprochen wurde, wenn sie nicht schriftlich vorliegt.
Aufgrund der Möglichkeit Abmahnungen auch mündlich auszusprechen, sollten abmahnberechtigte Führungskräfte sensibilisiert werden. Ist eine Abmahnung einmal ausgesprochen, kann der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nicht mehr für eine Kündigung verwendet werden.
Eine Abmahnung ist dann gerechtfertigt, wenn ein Mitarbeiter gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. In der Regel wird eine Abmahnung ausgesprochen, wenn ein Mitarbeiter eine Verhaltensweise zeigt, die den Betriebsablauf stört oder die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Beispiele hierfür können sein:
Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung aussprechen. In drei Fällen kann der Arbeitgeber jedoch auf eine Abmahnung verzichten und sofort eine Kündigung aussprechen:
Beispiele für solche schwerwiegenden Pflichtverstöße können sein:
In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung kündigen. Allerdings ist es auch in diesen Fällen ratsam, juristischen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Kündigung tatsächlich rechtmäßig ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Rechtlich gesehen muss eine Abmahnung nicht schriftlich erfolgen. Dennoch sprechen die überwiegenden Gründe für eine schriftliche Abmahnung:
Eine Abmahnung ist in der Regel eine Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in der Regel vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine oder mehrere Abmahnungen aussprechen muss, um dem Mitarbeiter die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern.
Eine Ausnahme besteht, wenn das Fehlverhalten des Mitarbeiters so schwerwiegend ist, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, nicht mit einer Verhaltensänderung des Arbeitnehmers zu rechnen ist oder der Arbeitgeber bereits vorher klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er ein solches Verhalten nicht dulden werde und bei Zuwiderhandlung mit einer sofortigen Kündigung zu rechnen ist. In diesem Fall kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.
Grundsätzlich müssen für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es ist daher in der Regel ratsam, vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine oder mehrere Abmahnungen auszusprechen, um dem Mitarbeiter die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern und eine Kündigung zu vermeiden.
Der Betriebsrat hat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht. Im Folgenden sind einige Aspekte aufgeführt, bei denen der Betriebsrat dennoch eine Rolle spielen kann:
Es gibt verschiedene Gründe, die eine Abmahnung rechtfertigen können. Die folgenden Aufzählungen sind beispielhaft und nicht abschließend:
Der Arbeitgeber muss jeweils im Einzelfall prüfen, ob ein Verstoß schwerwiegend genug ist, um eine Abmahnung auszusprechen.
Weitere mögliche Gründe, die eine Abmahnung rechtfertigen können, sind:
Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht: Eine Abmahnung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer vertrauliche Informationen des Unternehmens preisgibt oder anderweitig gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt.
Im Allgemeinen ist eine Abmahnung eine Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, da der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung zunächst den Arbeitnehmer auf das Fehlverhalten hinweisen und ihm eine Chance geben muss, sein Verhalten zu ändern. Es gibt jedoch keine feste Anzahl von Abmahnungen, die der Arbeitgeber aussprechen muss, bevor er eine Kündigung aussprechen kann. In der Regel hängt dies vom Einzelfall ab und davon, wie schwerwiegend das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß reicht in der Regel der Ausspruch einer Abmahnung, bevor das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Handelt es sich hingegen um einen leichte Pflichtverletzung, müssen mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden. Die Anzahl der Abmahnungen ist unter anderem auch davon abhängig, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht.
Vorsicht ist jedoch auch bei einem inflationären Ausspruch von Abmahnungen geboten. Zahlreiche, aufeinanderfolgende Abmahnungen ohne erfolgende Kündigung können zum Verlust der Warnfunktion der Abmahnung führen.
Die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers kann unter Umständen eine Rolle spielen, wenn es um die Anzahl der erforderlichen Abmahnungen vor Ausspruch einer Kündigung geht. Je länger ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, desto höher sind in der Regel die Anforderungen an den Arbeitgeber, bevor er eine Kündigung aussprechen kann.
Das bedeutet, dass bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis und einer ansonsten guten Leistung des Arbeitnehmers in der Vergangenheit, in der Regel mehr Abmahnungen erforderlich sind, bevor eine Kündigung wirksam ist. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat und das Arbeitsverhältnis nicht so leichtfertig beenden kann.
Allerdings hängt die Anzahl der erforderlichen Abmahnungen immer vom konkreten Einzelfall ab und kann nicht pauschalisiert werden.
Eine Abmahnung sollte zeitnah nach dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber sollte nicht zu lange warten, bevor er eine Abmahnung ausspricht, da sonst der Eindruck entstehen kann, dass er das Verhalten des Arbeitnehmers stillschweigend akzeptiert hat.
Es gibt jedoch keine feste Frist, innerhalb der eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Vielmehr hängt dies vom Einzelfall ab und davon, wie schwerwiegend das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Verzögerung bei der Aussprache einer Abmahnung dazu führen kann, dass sie später in einem gerichtlichen Verfahren als nicht mehr wirksam angesehen wird, da sie dann als verspätet und unverhältnismäßig betrachtet werden kann. Es ist daher ratsam, Abmahnungen so schnell wie möglich auszusprechen, um die rechtliche Wirksamkeit sicherzustellen.
Die Abmahnung muss in der Regel vom Arbeitgeber oder einem Vertreter des Arbeitgebers unterschrieben werden. Dies kann beispielsweise der Vorgesetzte des Arbeitnehmers oder ein Mitglied der Personalabteilung sein.
Es ist wichtig, dass die Abmahnung von einer Person unterzeichnet wird, die dazu berechtigt ist, im Namen des Arbeitgebers zu handeln. Die Unterschrift dient als Nachweis dafür, dass die Abmahnung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde.
Es kann auch sinnvoll sein, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung zur Kenntnis nimmt und ebenfalls unterschreibt, um zu bestätigen, dass er die Abmahnung erhalten hat. Dies ist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.
Um den Zugang der Abmahnung zu beweisen, ist es ratsam, die Abmahnung unter Zeugen zu übergeben und sich den Empfang quitieren zu lassen oder per Boten zustellen zu lassen. Auf diese Weise hat der Arbeitgeber einen Beleg darüber, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Bei einer Zustellung durch einen Boten, sollte dieser jedoch den Inhalt des Briefs gesehen haben.
Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber den Zugang der Abmahnung nachweisen kann, um sicherzustellen, dass die Abmahnung wirksam ist und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Nachweis dafür dienen kann, dass der Arbeitnehmer über sein Fehlverhalten informiert wurde.
Eine Abmahnung an sich verjährt nicht, da es sich um eine Feststellung des Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers handelt und nicht um eine Forderung. Es kann jedoch sein, dass eine Abmahnung im Laufe der Zeit an Bedeutung verliert, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit fehlerfrei gearbeitet hat und kein weiteres Fehlverhalten gezeigt hat.
Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass eine Abmahnung im Zusammenhang mit einer Kündigung eine gewisse Aktualität haben muss, um im Kündigungsschutzprozess als Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung herangezogen zu werden. Im Allgemeinen wird eine Abmahnung, die länger als zwei Jahre zurückliegt, nicht mehr ausreichend sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Es ist daher wichtig, dass der Arbeitgeber zeitnah handelt und eine Abmahnung unverzüglich nach dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausspricht, um sicherzustellen, dass die Abmahnung im Falle einer späteren Kündigung als Nachweis für das Fehlverhalten herangezogen werden kann.
Im Allgemeinen gibt es keine gesetzliche Frist, nach der eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss. Eine Abmahnung kann jedoch unter bestimmten Umständen aus der Personalakte entfernt werden, insbesondere wenn sie nicht mehr relevant oder aktuell ist.
Eine Abmahnung kann beispielsweise aus der Personalakte entfernt werden, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum ohne weitere Probleme gearbeitet hat und kein weiteres Fehlverhalten gezeigt hat. In diesem Fall kann die Abmahnung als nicht mehr relevant angesehen werden.
Es kann auch sein, dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss, wenn sie rechtswidrig war, zum Beispiel weil der Arbeitgeber keine ausreichende Begründung geliefert hat oder sdie Abmahnung zu unbestimmt ist.
Grundsätzlich sollten Arbeitgeber jedoch vorsichtig sein, wenn sie eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen möchten. Es kann in einigen Fällen ratsam sein, die Abmahnung in der Personalakte aufzubewahren, um im Falle zukünftiger Probleme einen Nachweis über das frühere Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu haben. Wenn Arbeitgeber unsicher sind, ob eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden sollte, können sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtliche Beratung wenden.
Ja, im Allgemeinen ist eine Abmahnung mit digitaler Unterschrift wirksam. Da eine Abmahnung sogar mündlich ausgesprochen werden kann, müssen auch nicht die besonderen Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllt werden. Eine handschriftlich unterzeichnete Abmahnung kann allerdings Nachweisschwierigkeiten über die Person des Ausstellers vermeiden..
Ja, eine Abmahnung muss eine ausdrückliche Kündigungsandrohung enthalten, um wirksam zu sein. Mit der Kündigungsandrohung wird die nach der Rechtssprechung erforderliche Warnfunktion der Abmahnung erfüllt.
Dr. Schreiner + Partner Rechtsanwälte Attendorn PartGmbB
Am Wassertor 18
57439 Attendorn
Telefon: 0 27 22 – 63 54-0
Telefax: 0 27 22 – 63 54-29
E-Mail: info-attendorn@rae-schreiner.de