Arbeitsrechtslexikon

Das ABC des Arbeitsrechts

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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Das muss beachtet werden

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Unwirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in der Wartezeit

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Kündigung aufgrund der Weigerung zum Tragen einer roten Arbeitshose

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Das Einwurfeinschreiben – Eine sichere Zustellungsart?

Viele Arbeitgeber lassen Ihren Arbeitnehmern Schriftstücke, wie beispielsweise Kündigungen und Abmahnungen per Einwurfeinschreiben zukommen. Dies galt bislang neben der Zustellung durch einen Boten bzw. der persönlichen Übergabe als eine sichere Variante für den Arbeitgeber, den Zugang eines Schriftstücks nachzuweisen. Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.12.2023-15 SA 20/23 entschieden, dass es den Einlieferungsbeleg […]

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Auskunft über Bewerbungsbemühungen und Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos des Arbeitgebers

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Kein immaterieller Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verstößen gegen die DSGVO

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Wartezeitkündigung und Betriebsratsanhörung

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Arbeitgeber kann separate Home-Office-Regelung einseitig durch Teilkündigung beenden

LAG Hamm am 16.3.2023 (AZ 18 Sa 832/22)  Teilkündigungen eines Arbeitsvertrages sind an sich unzulässig, weil durch sie einseitig in das Verhältnis Leistung-Gegenleistung eingegriffen wird. Dies ist grundsätzlich nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung möglich, die nach den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein muss. Oder aber einzelne Arbeitsbedingungen wurden zulässigerweise unter Widerrufsvorbehalt gestellt; auch dann […]

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Abmahnung – Auf die richtige Formulierung achten!

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Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – auch bei mehreren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Folge

„Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.“ so das BAG in seiner Pressemitteilung vom 13.12.2023.   Bislang entschied das BAG nur über einen Fall, […]

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Kündigung wegen Nacktschwimmens im Rhein und eines Tanzes mit einem Plastik-Flamingo während einer Betriebsfeier

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Kündigung aufgrund von beleidigenden Chat-Nachrichten

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Begriff

Leistungsbedingte Kündigung

Eine Kündigung aufgrund von Low Performance kann auf einem verhaltensbedingten oder einem personenbedingten Kündigungsgrund beruhen.

Folgende Grundannahmen führen hier zu einer Differenzierung:

Verhaltensbedingte Kündigung:               „Der Mitarbeiter kann, will aber nicht.“

Personenbedingte Kündigung:                  „Der Mitarbeiter will, kann aber nicht.“

Leistungsbedingte Kündigung

Problematisch wird dies für Arbeitgeber im gerichtlichen Prozess, wenn der Arbeitnehmer mit genau dieser Differenzierung „spielt“. Kündigt der Arbeitgeber verhaltensbedingt und gibt der Arbeitnehmer vor Gericht an, dass die Leistungsmängel auf einer Erkrankung basieren, so kann die verhaltensbedingte Kündigung nicht greifen.

Dementsprechend ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, sich auf beide Kündigungsgründe vorzubereiten. Dies geschieht schon in der Betriebsratsanhörung, in der beide Kündigungsgründe vorsorglich aufgeführt werden müssen.

Es existieren mehrere  Begriffe zum Thema Low Performance. Hier eine kurze Übersicht arbeitsrechtlich relevanter Beschreibungen:

Schlechtleistung

Von Schlechtleistung wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Arbeiten nachlässig besorgt oder die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel beschädigt. Somit stellt sich auch die Frage nach Schadensersatzansprüchen. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer weniger leistet und schlechter arbeitet, als ihm dies bei seinen Fähigkeiten möglich wäre.

Nichtleistung

Bei Nichtleistung erbringt der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung entweder überhaupt nicht oder aber verspätet. Bei der Nichtleistung ist der Arbeitgeber von seiner Vergütungspflicht befreit.

Langsamleistung

Schwierig einzuordnen sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer bewusst seine Arbeitskraft zurückhält. Nach der Rechtsprechung ist das bewusste Zurückhalten der Arbeitskraft wie Nichtleistung einzuordnen.


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Die Kündigung und der Umgang mit ‘Low Performern’ Personalpolitische und arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Schlechtleistung
  • 14 anstehende Termine
  • Dominic Wallenstein, Dr. jur. Claudia Kröger, Jutta Scala u.v.m.

Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Low Performance

Für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung aufgrund von Low Performance sind schuldhaft begangene Pflichtverstöße im Leistungsbereich erforderlich. Im Bereich der Schlechtleistung bedeutet dies, dass nur dann eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitspflichten schuldhaft nicht ordnungsgemäß nachkommt. In aller Regel ist vor Ausspruch der Kündigung bei Pflichtverstößen im Leistungsbereich zunächst eine Abmahnung auszusprechen.

Zudem ist es für die Interessenabwägung wichtig anzuführen, welche Auswirkung der Leistungsmangel auf das Arbeitsverhältnis hat. Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist erforderlich.

Personenbedingte Kündigung aufgrund von Low Performance

Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn die Leistungsminderung in der Person liegt oder aber altersbedingt auftritt. Dem Arbeitnehmer ist somit kein persönliches Verschulden vorzuwerfen. Er ist dann für die geschuldete Tätigkeit nicht mehr geeignet. Ähnlich wie bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind auch hier die folgenden Aspekte zu prüfen:

Negative Zukunftsprognose

Eine negative Zukunftsprogose liegt vor, wenn mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich das Leistungsverhalten des Mitarbeiters nicht ändert. Es empfiehlt sich hierbei, einen Zeitraum von ca. einem Jahr zu beobachten. Anhand dieses Zeitraums kann eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Vom Arbeitgeber wird man allerdings erwarten können, dass er alle zumutbaren Maßnahmen einleitet, um die Leistung des Arbeitnehmers zu verbessern. Dies wären bspw. geeignete Anleitungen und die Durchführung von Schulungen.

Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Interessen

Der Arbeitgeber hat darzulegen, dass durch die Schlechtleistung betriebliche und wirtschaftliche Interessen erheblich beeinträchtigt sind. Die Auswirkungen der Schlechtleistung müssen klar dokumentiert werden.

Als betriebliche Interessen gelten hierbei:

  • Ablaufstörungen
  • Mehrarbeit
  • Mitarbeiterbeschwerden
  • Gefährdung von Arbeitssicherheit
  • Terminverzögerungen
  • Produktionsstillstände
  • Umplanungen
  • Versetzung von Mitarbeitern
  • Nacharbeit

 

Unter wirtschaftliche Beeinträchtigungen fallen folgende Punkte:

  • Auftrags-/Umsatzrückgang
  • Kundenbeschwerden
  • Materialkosten
  • Mehrarbeitskosten
  • Transportkosten
  • drohende Vertragsstrafen
  • Kosten für Ersatzpersonal
  • Fehlender Kosten-/Nutzenfaktor

 

Leistungsgerechter Arbeitsplatz

Bei einer personenbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob es für den Arbeitnehmer eine anderweitige, leistungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit gibt.

Ein leistungsgerechter Arbeitsplatz liegt entweder vor, wenn der Arbeitgeber einen freien, gleichwertigen oder geringerwertigen Arbeitsplatz hat, der leistungsgerecht ist oder aber wenn er einen schaffen kann. Dies kann auch zu einer Änderungskündigung führen.

Der Arbeitgeber muss keine zusätzlichen Arbeitsplätze schaffen.

Interessenabwägung

Wie bei jeder Kündigung ist auch bei der personenbedingten Kündigung aufgrund von Leistungsmängeln eine Interessenabwägung durchzuführen.