Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Entsprechend endet dieses dann nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kündigung kann mit entsprechender Frist zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats erfolgen.
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Das ABC des Arbeitsrechts
Der Kläger ist seit dem 01.01.2021 bei dem beklagten Unternehmen als Trainee beschäftigt. Die Beklagte veranstaltete am 09.09.2022 erstmals wieder für alle Beschäftigten eine Betriebsfeier. Auf dem dafür angemieteten Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rhein-Ufer waren ca. 230 Gäste, u.a. auch der Kläger, anwesend. Ab 14.00 Uhr wurde Alkohol ausgeschenkt. Nach 22.00 Uhr ging der […]
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 24. August 2023, dass ein Arbeitnehmer, der sich in einer privaten Chatgruppe bestehend aus sieben Mitgliedern beleidigend, rassistisch, sexistisch und gewaltverherrlichend über seine Vorgesetzten und Kollegen äußert, nur in seltenen Fällen auf eine legitime Erwartung der Vertraulichkeit hoffen kann, um eine daraufhin erfolgte fristlose Kündigung anzufechten. Der Fall Seit […]
Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG (Urteil vom 29.06.2023, Az. 2 AZR 296/22) kann ein Arbeitgeber eine Videoaufzeichnung, die dieser mit einer Kamera am Arbeitsplatz erstellt hat und die ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zeigt, in einem späteren Kündigungsschutzprozess gegen den Arbeitnehmer verwerten, wenn er durch Schilder auf die Videoüberwachung hinweist. Dies gelte auch dann, wenn die Überwachung […]
Diebstahl und Betrug, auch bei geringwertigen Sachgegenständen, führen zu einer enormen emotionalen Belastung der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Doch wie sieht die Rechtslage hier aktuell aus? Ist auch der Diebstahl von geringwertigen Sachmitteln immer direkt ein fristloser Kündigungsgrund oder ist hier spezifischer der Einzelfall zu betrachten?
„Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für zwei Tage krank und nimmt an einer „White Night Ibiza Party“ teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine dies stützende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unglaubhaft und ohne Beweiswert.“ (ArbG Siegburg 5 Ca 1200/22) so der Leitsatz des Arbeitsgerichts Siegburg. Im entschiedenen Fall meldete sich eine Arbeitnehmerin für den […]
Die sogenannte Verdachtskündigung wurde vom Bundesarbeitsgericht schon im Jahr 1964 anerkannt und bis heute in ständiger Rechtsprechung bestätigt. So war der aus den Medien bekannte „Emmely-Fall“ eine Verdachtskündigung. Der Mitarbeiterin einer Supermarktkette wurde außerordentlich, hilfsweise ordentlich wegen des Verdachts des Diebstahls zweier Pfandbons, welche ein Kunde verloren hatte, gekündigt. Es wurde der Mitarbeiterin also nicht […]
Nach der Übernahme von Twitter durch Elon Musk, hat dieser unmittelbar angekündigt, die Hälfte der Belegschaft zu kündigen. Das US-amerikanische Arbeitsrecht ist jedoch deutlich liberaler als das deutsche Arbeitsrecht. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen lohnt sich ein Blick auf die deutschen Regelungen zu Restrukturierungen und Massenentlassungen.
Arbeitgeber müssen beim Abschluss von Aufhebungsverträgen das Gebot des fairen Verhandelns wahren – das BAG hatte nun zu entscheiden, ob dieses Gebot eingehalten wurde, obgleich der Arbeitgeber der Mitarbeiterin bei Nichtunterzeichnung eine außerordentliche Kündigung und die Erstattung einer STrafanzeige in Aussicht gestellt hatte. Der Arbeitgeber hatte eine zehnminütige Bedenkzeit eingräumt.
Sofern sich ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung an den Betriebsrat wendet, von diesem Rechtsrat eingeholt und aufgrund einer Falschberatung durch den Betriebsratsvorsitzenden die gesetzlich festgesetzte 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt, kann die Klage nicht mehr nachträglich zugelassen werden.
Das LAG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Gewerkschaftsmitglieder aufgrund einer mündlichen Zusage des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat eine höhere Sozialplanabfindung verlangen können. Zudem befasste es sich mit der Frage, ob das Schweigen des Arbeitgebers bezüglich einer entsprechenden Verlautbarung der Gewerkschaft auf einer Betriebsversammlung zu einer Gesamtzusage führt.
Arbeitgeber werden durch diese Entscheidung abermals vor organisatorische Herausforderungen gestellt. Ein neuerliches bEM ist nicht nur dann durchzuführen, wenn zwischen dem letzten bEM und einer Kündigung sechs weitere Wochen der Arbeitsunfähigkeit liegen, sondern immer, wenn dies nach Abschluss eines bEM geschieht.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte den Fall zu entscheiden, ob die Vorlage eines gefälschten Impfausweises eine fristlose Kündigung rechtfertigt (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2022, Az.: 11 Ca 5388/21). Das Urteil und dessen Begründung finden Sie im folgenden Artikel.
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Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Entsprechend endet dieses dann nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kündigung kann mit entsprechender Frist zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats erfolgen.
Die Kündigungsfristen sind gesetzlich in § 622 BGB geregelt. Der Arbeitnehmer hat per Gesetz unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit die Möglichkeit, mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende zu kündigen. Für den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen in Abhängigkeit zur Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Es gelten folgende Fristen:
Bestand des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist |
Mehr als 2 Jahre | 1 Monat zum Ende des Kalendermonats |
Mehr als 5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Mehr als 8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Mehr als 10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Mehr als 12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Mehr als 15 Jahre | 6 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Mehr als 20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit über arbeitsvertragliche Regelungen die Kündigungsfristen des Arbeitnehmers zu verlängern. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer jedoch nicht die geltende Kündigungsfrist des Arbeitgebers überschreiten. Ein „Gleichschritt“ wäre demnach noch zulässig.
Auch in Tarifverträgen können abweichende Kündigungsfristen festgelegt werden.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet bei einer Eigenkündigung einen Kündigungsgrund anzugeben. Auch Arbeitgeber müssen diesen Grund gegenüber dem Arbeitnehmer nicht kommunizieren, allerdings bedarf es für eine rechtswirksame Kündigung eines der im Kündigungsschutzgesetz abschließend geregelten Kündigungsgründe.
Lediglich in der Wartezeit, welche per Gesetz für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gilt, benötigt der Arbeitgeber keinen solchen Kündigungsgrund. Zudem gilt der Kündigungsschutz nicht in Betrieben mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern.
Das Kündigungsschutzgesetz regelt drei Gründe für eine Kündigung:
Eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung setzt in den allermeisten Fällen das Vorliegen einer oder mehrerer Abmahnungen voraus. Bei personen- und betriebsbedingten Gründen ist eine Abmahnung weder erforderlich noch rechtsdogmatisch möglich.
Der Sonderkündigungsschutz, auch als besonderer Kündigungsschutz bezeichnet, ist weitreichender als der allgemeine Kündigungsschutz. Er gilt für spezielle Arbeitnehmergruppen, die eine erhöhte Schutzbedürftigkeit vorweisen. Diese resultiert zumeist aus der konkreten Lebenssituation (z. B. Schwerbehinderte) oder besteht aufgrund einer besonderen Funktion im Betrieb (z. B. Betriebsratsmitglied). Die Kündigung von Personen mit besonderem Kündigungsschutz unterliegt je nach Personengruppe weitreichenderer Anforderungen an den Sachverhalt; oftmals sind aber auch vor der Kündigung behördliche Zustimmungen einzuholen. Besonderen Kündigungsschutz haben u. a. folgende Personengruppen:
Eine Kündigung kann nur unter Wahrung der Schriftform erfolgen. Dies bedeutet, dass sie mittels Originaldokumentes mit Unterschrift übergeben werden muss.
Arbeitgeber müssen jedoch im Vergleich zum Arbeitnehmer noch deutlich mehr formale Anforderungen beachten.
So muss der Zugang der Kündigung rechtsicher gestaltet werden, da Arbeitgeber im Rahmen eines möglichen Kündigungsschutzprozesses diesbezüglich beweisbelastet sind.
Sofern ein Betriebsrat besteht, ist zudem vor Ausspruch der Kündigung eines Arbeitnehmers eine Betriebsratsanhörung durchzuführen. Der Betriebsrat hat bei einer ordentlichen Kündigung eine Stellungnahmefrist von sieben Tagen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die ohne Betriebsratsanhörung bzw. vor einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats und vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochen wird, ist unwirksam.
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