Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aufgrund von Fehlverhalten
Die außerordentliche, fristlose Kündigung aufgrund von Fehlverhalten unterscheidet sich von der ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung nur nach der Qualität und Schwere der Pflichtverletzung. Es muss daher ein wichtiger Grund gem. § 626 BGB vorliegen. Dieser liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Ein an sich geeigneter wichtiger Grund liegt bspw. in folgenden Fällen vor:
- Abwerbung anderer Arbeitnehmer
- Alkoholkonsum mit Eigen- oder Fremdgefährdung
- Massive Beleidigungen von Vorgesetzten
- Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers, ggf. auch der schwere Verdacht
- Beharrliche Arbeitsverweigerung
- Drohungen, bspw. die Androhung einer Krankheit, obwohl der Mitarbeiter gesund ist
- Spesen- oder Arbeitszeitbetrug
- Diebstahl
Diese generelle Eignung ist jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nochmals zu prüfen. Dabei ist auch bei der außerordentlichen Kündigung eine Interessensabwägung durchzuführen.
Besonders zu beachten ist bei der fristlosen Kündigung jedoch die Ausschlussfrist. Danach ist eine fristlose Kündigung maximal bis zu zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund auszusprechen. Die Frist läuft jedoch erst dann ab, wenn der Arbeitgeber die vollständige Kenntnis vom Kündigungsgrund hat. Zeiten der Aufklärung des Sachverhaltes zählen entsprechend nicht dazu. Der Arbeitgeber muss jedoch schnell handeln.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist ist auch der Betriebsrat anzuhören.
In der Praxis kommt es besonders bei Diebstahldelikten häufig zu einer Verdachtskündigung und / oder Tatkündigung.
Außerordentliche Kündigung bei Personen mit besonderem Kündigungsschutz
Wenn ein Mitarbeiter unter den besonderen Kündigungsschutz fällt, bedeutet dies nicht, dass nur noch eine außerordentliche Kündigung rechtswirksam sein kann.
Häufig schließen jedoch Regelungen in Tarifverträgen eine ordentliche Kündigung ab einer gewissen Betriebszugehörigkeit und/oder einem gewissen Alter aus. Hier kann eine Kündigung nur außerordentlich erfolgen. Entsprechend sind auch die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung anzusetzen.
Auch Betriebsratsmitglieder nur außerordentlich, also insbesondere aufgrund von schwerwiegendem Fehlverhalten, kündbar. In diesen Fällen bedarf es zudem der Zustimmung durch den Betriebsrat. Eine fehlende Zustimmung kann sich der Arbeitgeber jedoch durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.